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Gegenwärtiger Vertrag wurde von beiden Contrahenten
genehmigt, doppelt ausgefertigt, unterzeichnet, und jedem derselben
ein Exemplar zugestellt.
M. den.
Freiherr von Wolf, als Gutsherr.
Marx, als Verwalter.
64.
Desgleichen.
Zwischen den beiden Unterzeichneten wurde heute folgender
Cautionsvertrag abgeschlossen:
1) Bei der dem unterzeichneten Teller überlassenen unent-
geltlichen Benützung der dem unterzeichneten Messer gehörigen
3 Chaisen hat der unterzeichnete Teller für jede diesen 3 Chaisen
zukommende Beschädigung irgend einer Art, mag nun diese Be-
schädigung durch ein Verschulden des Teller oder durch ein Un-
glück herbeigeführt worden sein, zu haften.
2) Diese Haftung dauert so lange, als diese Chaisen nicht
dem unterzeichneten Messer zurückgegeben worden sind. Wie in
dem eigens ausgefertigten Commodatsvertrag ausdrücklich be-
stimmt wurde, ist diese Zurückgabe jedenfalls längstens in Jahres--
frist zu bewerkstelligen, so daß diese 3 Chaisen bis längstens
am 15. Aug. 1885 dem unterzeichneten Messer zurückgegeben
sein müssen.
3) Zur bessern Sicherung des Messer hat unterm Heutigen
Teller eine Caution von 3000 Mark in bayrischen 4% Staats-
papieren auf der königl. bayer. Filialbank dahier erlegt und
den Depositenschein hierüber dem Messer ausgehändigt.
4) Messer verpflichtet sich, die Zinscoupons regelmäßig von
der Bank abholen, und dem Teller unentgeltlich brieflich zustellen
zu wollen.
5) Für den ganzen Umfang der oben übernommenen Haf-
tung ist diese Caution gestellt.
6) Sollte eine Beschädigung der 3 Chaisen wirklich vor-
gekommen sein so wird der Schaden derselben, von denen
3 der Werth der rothen zu 1200 Mark,
„ „ der grünen zu 1400 M ark,
„ „ der gelben zu 400 Mark
beiderseitig angenommen wurde, von dem Sachverständigen Hof-
sattlermeister Klee dahier oder bei dessen Absterben von dem
Sattlermeister O. geschätzt, und dieser Schaden ist dann aus