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der Cautionssumme resp. aus dem Verkauf dieser Staatspapiere
zu ersetzen.
7) Sollten sämmtliche 3 Chaisen oder eine derselben gänz-
lich zu Grunde gehen, so ist dafür dem Eigenthümer der Werth,
wie er sub 6 bestimmt wurde, zu ersetzen.
8) Es steht dem unterzeichneten Teller frei, für die sub 6
angegebene Summe eine der Chaisen oder alle drei zu behalten.
9) Nach Zurückgabe der unbeschädigten Chaisen erlischt
dieser Cautionsvertrag und erhält Teller seinen Depositenschein
zurück. Ebenso erlischt der Cautionsvertrag, wenn einmal die
Entschädigungssumme aus der Caution bezahlt ist.
10) Es versteht sich von selbst, daß Teller die Bezahlung
der Depositalgebühren an die Bank übernimmt.
Gegenwärtiger Vertrag wurde von beiden Contrahenten in
zwei Exemplaren unterschrieben, und jedem derselben ein Exem-
plar eingehändigt.
Datum
Messer. Teller.
65. Der Cessions= oder Abtretungsvertrag.
Cession ist das Rechtsgeschäft, durch welches Jemand ein
Recht, welches er an einen Andern hat, z. B. eine Schuldfor-
derung oder ein anderes Vermögensrecht einem Dritten abtritt,
nachdem er von dem Uebernehmer entschädigt worden ist oder
werden soll. Der Abtretende heißt Cedent und der Uebernehmer
Cessionar; derjenige, welcher die cedirte Schuld zu leisten hat,
heißt debitor cessus. Ersterer steht nur für die Richtigkeit
der Forderung, nicht aber für die Sicherheit, wenn er nicht diese
ausdrücklich gewährt hat, und zwar muß dann noch besonders
erwähnt werden, daß diese Haftungsverbindlichkeit sich auch auf
die zukünftige Zahlungsfähigkeit des Schuldners erstrecke, wenn
nicht blos die gegenwärtige darunter verstanden werden soll.
Nach gemeinem Recht braucht der Schuldner dem Cessionar
nicht mehr zu bezahlen, als was dieser dem Cedenten bezahlte
(Lex anastasiana); diese Bestimmung ist für Bayern durch
Gesetz vom 22. Febr. 1855 aufgehoben; es kann also in Bayern
der Cessionar die Bezahlung des vollen Betrags der cedirten
Schuldforderung von dem Schuldner auch dann verlangen,
wenn er dem Cedenten weniger dafür gegeben hat. (Das allge-
meine deutsche Handelsgesetzbuch stellt für Forderungen aus
Handelsgeschäften denselben Grundsatz auf.) Auch in Streit
befangene Forderungen dürfen cedirt werden, nur nicht an die