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71. Die Expromission.
Expromission heißt das Rechtsgeschäft, durch welches Jemand
die Schuld eines Andern, ohne dessen Zuthun, jedoch mit Zu-
stimmung des Gläubigers, in der Art übernimmt, daß der
Schuldner ganz frei wird.
72.
Formular eines Expromissionsscheines.
Ich F. erkläre hiermit, daß ich, da sich Hr. M. K. erboten
hat, anstatt des Herrn E. mein Schuldner zu werden, dieses An-
erbieten gerne angenommen und daher meinem bisherigen Schuld-
ner seinen mir am 6. Juli 1880 ausgestellten Schuldschein über
400 Mark zurückgegeben habe.
Dieser Erklärung zufolge bekenne ich M. K., daß ich Hrn.
F. nunmehr 400 Mark schuldig bin. Ich verspreche zugleich,
diese Summe in Gold zu bezahlen, mit fünf vom Hundert
jährlich zu verzinsen und die Zinsen jährlich, nämlich jedesmal
am ersten März, zu entrichten. Was die Aufkündigung und
Bezahlung betrifft, so soll, unserer Abrede gemäß, zu jener der
Gläubiger und Schuldner auf gleiche Weise berechtigt sein, und
diese soll mit dem Ende des dritten Monats nach erklärter Auf-
kündigung erfolgen.
N. den
F.
73. Die Novation.
Durch die Novation (Umschaffung oder Neuerung) wird
ein bisher bestehendes Rechtsverhältniß aufgelöst und ein neues
an dessen Stelle gesetzt. Dies geschiebt entweder unter denselben
Personen, indem der Grund der alten Verbindlichkeit (Obliga-
tion) aufgehoben und eine andere an deren Stelle gesetzt, z. B.
Kaufgeld in ein Darlehen, in einen Lieferungsvertrag u. s. w.
verwandelt wird, oder mit Veränderung der Personen, indem
statt des vorigen Schuldners ein anderer eintritt, oder der
Schuldner einen, der ihm schuldig ist, dem Gläubiger an
Zahlungsstatt überweist.
74.
Formular eines Novationsscheines.
Ich am Ende Unterschriebener habe am 1. März 1884
von NN. 1000 Mark als ein Darlehen empfangen und ihm