Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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dagegen meine am Schwarzthal gelegene Wiese von drei Tag— 
werk verpfändet. Am 5. August 1884 habe ich von eben 
demselben ein paar Pferde für 500 Mark, 13 Ster 
Brennholz für 100 Mark und am 22. November 1884 drei 
Ochsen und drei Kühe für 600 Mark gekauft. Da mir nun 
die Bezahlung der durch diese erkauften Sachen entstandenen 
Schuld von 1200 Mark gegenwärtig unbequem fällt, so ist nicht 
nur mit Bewilligung meines Gläubigers diese neue Schuld in 
ein Darlehen verwandelt, sondern auch jene ältere damit ver- 
einigt worden. Ich bekenne demnach, daß ich jetzt Herrn NN. 
2200 Mark schuldig bin, verspreche sie in guter Münze zurück- 
zuzahlen, jährlich mit fünf vom Hundert zu verzinsen und die 
Zinsen allemal am 20. September alljährlich zu entrichten. In 
Ansehung der Aufkündigung und Wiederbezahlung ist bestimmt 
worden, daß zu jener der Gläubiger und Schuldner auf gleiche 
Weise berechtigt sein, und daß diese mit dem Ende des sechsten 
Monats nach erklärter Aufkündigung erfolgen soll. Daß ich 
von der ältern Schuld alle verfallenen Zinsen richtig abgetragen 
habe, bezeugt die Generalzinsquittung, welche mir heute der 
Herr Gläubiger bei der Zurückgabe meines ersten Schuldscheines 
ausgestellt hat. Uebrigens bleibt auch noch besonders in An- 
sehung der ehemals dargeliehenen 1000 Mark meine am Schwarz-= 
thal liegende Wiese als Unterpfand verschrieben. 
N. den 
N. N. 
75. Die Delegation. 
Im Privatrecht ist Delegation das Geschäft, wodurch ein 
bestehendes Schuldverhältniß in Hinsicht auf die Person des 
bisherigen Schuldners unter dessen Mitwirkung aufgehoben und 
ein dem Gegenstand nach gleiches zwischen dem Gläubiger und 
einer andern Person an dessen Stelle gesetzt wird. Es weist 
entweder der bisherige Schuldner seinem Gläubiger, welcher ihn 
der Verbindlichkeit gegen sich selbst entläßt, einen andern Schuld- 
ner an oder der bisherige Gläubiger weist dem Schuldner einen 
neuen Gläubiger an, welchen der Schuldner annimmt. Der alte 
Schuldner oder Gläubiger wird Delegant, der neue Schuldner 
Delegat, der neue Gläubiger Delegatar genannt. Gänzliche 
Aufhebung des bisherigen Verhältnisses zwischen dem Dele- 
ganten und dem Delegatar gehört zum Wesen dieses Ge- 
schäfts und unterscheidet es sowohl von der Cession, als der 
Assignation, welche dem angewiesenen Gläubiger (Cessionar,
	        
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