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dagegen meine am Schwarzthal gelegene Wiese von drei Tag—
werk verpfändet. Am 5. August 1884 habe ich von eben
demselben ein paar Pferde für 500 Mark, 13 Ster
Brennholz für 100 Mark und am 22. November 1884 drei
Ochsen und drei Kühe für 600 Mark gekauft. Da mir nun
die Bezahlung der durch diese erkauften Sachen entstandenen
Schuld von 1200 Mark gegenwärtig unbequem fällt, so ist nicht
nur mit Bewilligung meines Gläubigers diese neue Schuld in
ein Darlehen verwandelt, sondern auch jene ältere damit ver-
einigt worden. Ich bekenne demnach, daß ich jetzt Herrn NN.
2200 Mark schuldig bin, verspreche sie in guter Münze zurück-
zuzahlen, jährlich mit fünf vom Hundert zu verzinsen und die
Zinsen allemal am 20. September alljährlich zu entrichten. In
Ansehung der Aufkündigung und Wiederbezahlung ist bestimmt
worden, daß zu jener der Gläubiger und Schuldner auf gleiche
Weise berechtigt sein, und daß diese mit dem Ende des sechsten
Monats nach erklärter Aufkündigung erfolgen soll. Daß ich
von der ältern Schuld alle verfallenen Zinsen richtig abgetragen
habe, bezeugt die Generalzinsquittung, welche mir heute der
Herr Gläubiger bei der Zurückgabe meines ersten Schuldscheines
ausgestellt hat. Uebrigens bleibt auch noch besonders in An-
sehung der ehemals dargeliehenen 1000 Mark meine am Schwarz-=
thal liegende Wiese als Unterpfand verschrieben.
N. den
N. N.
75. Die Delegation.
Im Privatrecht ist Delegation das Geschäft, wodurch ein
bestehendes Schuldverhältniß in Hinsicht auf die Person des
bisherigen Schuldners unter dessen Mitwirkung aufgehoben und
ein dem Gegenstand nach gleiches zwischen dem Gläubiger und
einer andern Person an dessen Stelle gesetzt wird. Es weist
entweder der bisherige Schuldner seinem Gläubiger, welcher ihn
der Verbindlichkeit gegen sich selbst entläßt, einen andern Schuld-
ner an oder der bisherige Gläubiger weist dem Schuldner einen
neuen Gläubiger an, welchen der Schuldner annimmt. Der alte
Schuldner oder Gläubiger wird Delegant, der neue Schuldner
Delegat, der neue Gläubiger Delegatar genannt. Gänzliche
Aufhebung des bisherigen Verhältnisses zwischen dem Dele-
ganten und dem Delegatar gehört zum Wesen dieses Ge-
schäfts und unterscheidet es sowohl von der Cession, als der
Assignation, welche dem angewiesenen Gläubiger (Cessionar,