Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Sache bezahlt zu machen. Dieses Recht wird mittels Ueber— 
gabe der Sache an den Pfandgläubiger begründet; es ist immer 
durch die Existenz einer Forderung bedingt, ohne Uebergabe der 
Sache nicht denkbar und gibt dem Pfandgläubiger die Befugniß, 
das Zurückbehaltungsrecht an dem Pfand nicht nur bis zur 
gänzlichen Tilgung der Pfandschuld, sondern auch wegen jeder 
andern Forderung an den Schuldner, ohne daß diese klagbar 
zu sein braucht, auszuüben. Erfolgt die Bezahlung von Seite 
des Schuldners nicht, und tritt sonst keine Vereinigung zwischen 
dem Gläubiger und Schuldner ein, so ist das Faustpfand der 
Executionsgegenstand, welcher dann durch den Gerichtsvollzieher 
versteigert wird. Es ist unerlaubt, darüber Bestimmungen zu 
treffen, daß das Faustpfand dann in das Eigenthum des Pfand— 
gläubigers übergehe, wenn es nicht in einer bestimmten Zeit 
eingelöst wird, und nur bei Staatspapieren, welche pfandweise 
gegeben werden, ist dieses (durch die Praxis) gestattet. Es ist 
ebenso nicht gestattet, das Faustpfand, wenn es zur rechten Zeit 
nicht eingelöst wird, ohne weiteres zu verkaufen oder zu ver— 
steigern; der Gläubiger muß dem Schuldner die beabsichtigte 
Veräußerung verkünden und sich an die Vorschriften des Art. 24 
des bayerischen Ausführungsgesetzes zur Reichscivilprozeßord— 
nung vom 23. Februar 1879 halten. Ueber die Rechte des 
Faustpfandgläubigers bei Handelsgeschäften siehe Abschnitt D 
dieser Abtheilung, über die Befugnisse der Reichsbank im Lom- 
bardverkehr, Art. 20 des Bankgesetzes (Abth. VI, Abschnitt B). 
Wie aber auf der einen Seite der Gläubiger sein Recht auf den 
Rest nicht verliert, wenn das Faustpfand bei der gerichtlichen 
Versteigerung zur Zahlung der Schuld nicht hinreicht, so hat 
andererseits der Schuldner das, was über den Betrag der 
Schuld bei der Versteigerung gelöst wird, zu erhalten. Eine 
Ausnahme von diesen Bestimmungen machen die Leihhäuser, die 
in mancherlei Weise auch außerdem begünstigt sind. 
Für die für das Unterpfand bestrittenen Kosten, für noth- 
wendige und nützliche Verwendungen auf dasselbe kann der 
Pfandgläubiger Vergütung verlangen. 
Wird durch schriftlichen Vertrag ein Faustpfand bestellt, 
so ist die genaue Beschreibung und zugleich, wenn von einem 
der Werthverminderung unterworfenen Stück, welches auch nicht 
versiegelt übergeben werden kann, die Rede ist, eine Schätzung 
erforderlich. Sachen, welche versiegelt werden können, werden 
unter dem Siegel des Verpfänders übergeben und von außen 
überschrieben, z. B. „Hierin befindet sich der laut Pfandvertrags 
Der bayer. Sekretär. 19
	        
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