Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Im Verwahrungsvertrag wird weder Eigenthum, noch Be— 
sitz übertragen, und es ist ohne Unterschied Jedem erlaubt, einen 
Verwahrungsvertrag zu schließen. 
Es können nur bewegliche, körperliche und unkörperliche, 
verzehrbare und unverzehrbare, leblose und lebendige Sachen 
einen Gegenstand des Verwahrungsvertrags abgeben. Nach der 
Natur eines dinglichen Vertrags wird derselbe erst durch die 
Uebergabe vollständig. 
Der Depositar muß die ihm anvertraute Sache mit aller 
Sorgfalt aufbewahren, darf das Aufbewahrte ohne Einwilligung 
des Deponenten nicht gebrauchen, und muß dieselbe Sache und 
zwar so zurückgeben, wie er sie empfangen hat, also z. B. ver- 
siegelt, verschlossen u. s. w. Hat er eine Summe Geld offen 
zur Aufbewahrung erhalten, so kann er auch andere Geldstücke. 
zurückgeben, wenn sie nur von gleicher Art und Güte sind. 
Die auf die Erhaltung der hinterlegten Sachen verwendeten 
Kosten müssen von dem Deponenten gezahlt werden. Daß der 
Depositar einen Entgelt für die Aufbewahrung erhalte, liegt an 
sich nicht in dem Wesen dieses Vertrags, sondern muß ausdrück- 
lich bedungen sein. Wenn man einer Bank Geld, Werthpapiere, 
Kostbarkeiten u. dgl. zur Aufbewahrung übergibt, so ist das 
von der Bank für Geschäfte dieser Art aufgestellte Reglement 
in erster Linie maßgebend, und Sache des Deponenten ist es, 
sich über die Bestimmungen dieses Reglement zu unterrichten. 
Ueber hinterlegte Sachen errichtet man in der Regel keinen Ver- 
trag, stellt aber dagegen Scheine aus. Diese 
Dep.ositen = Scheine 
sind alsdann nichts anderes, als schriftliche Bekennntnisse, eine 
Sache zur Verwahrung erhalten zu haben. Der Name Des- 
jenigen, der eine Sache deponirt hat, muß, nebst der deponirten 
Sache, darin genau bestimmt und die Wiedererstattung zur ver- 
abredeten Zeit versprochen werden. Folgende Muster mögen. 
zu solchen Urkunden dienen. 
82. 
Depositenschein über Geld. 
Herr N. hat mir heute einen Beutel Geld mit fünfzig 
Zwanzigmarkstücken zur Verwahrung übergeben. Ich ver— 
spreche, diese mir anvertraute Summe Geldes wie mein eigenes
	        
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