Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

294 
ist, in ein aus Ebenholz gemachtes Kästchen gelegt, dasselbe 
mit seinem Wappen dreimal versiegelt und mir zur Aufbewahr- 
ung übergeben habe. Ob ich nun gleich verspreche, dieses mir 
anvertraute Gut mit der gehörigen Sorgfalt zu verwahren, so 
will ich doch zur Schadloshaltung des Hinterlegers nur dann 
verbunden sein, wenn derselbe beweisen kann, daß ich ihn durch 
unverantwortliche Nachlässigkeit in Schaden gesetzt habe. 
München den 
E. V. E. 
87. 
Depositenschein über ein irreguläres Depositum. 
Mir Unterschriebenem hat Herr N. heute 400 Mark in 
Fünfmarkstücken vorgezählt, zur Aufbewahrung übergeben und 
zugleich die Befugniß ertheilt, dieses Geld zu meinem Nutzen 
verwenden zu dürfen. Gesetzt nun, ich machte von der mir 
gegebenen Erlaubniß Gebrauch, so bin ich verpflichtet, innerhalb 
eines Monats nach der Zurückforderung des Depositum die 
von mir ausgegebene Summe in Fünfmarkstücken zu ersetzen. 
Außer diesem Falle aber habe ich nur die Verbindlichkeit, das 
mir anvertraute Geld mit gehöriger Sorgfalt zu verwahren. 
Sollte dasselbe jedoch ganz oder zum Theil entwendet werden, 
so bin ich nur dann schuldig Entschädigung zu leisten, wenn der 
Deponent beweisen könnte, daß sein Schaden aus meiner unver- 
antwortlichen Nachlässigkeit entstanden ist. 
S. am 5. Januar 1883. 
N. N. 
Was man im kaufmännischen Leben Depot nennt, be- 
gründet keinen Verwahrungsvertrag in dem eben angegebenen 
Sinne, sondern einen Pfandvertrag beziehungsweise eine Cession, 
indem der Banquier oder die Bank, wenn sie ein Staatspapier 
in Depot nehmen, das Staatspapier als Sicherung, als 
Pfand für ein gegebenes Darlehen annehmen, um sich mit diesem 
Staatspapier bezahlt zu machen, falls auf andere Weise keine 
Zahlung erfolgt. Siehe auch Abtheilung V und VI, sowie 
Art. 309 ff. des Handelsgesetzbuchs. 
88. Eheverlöbnisse und Eheverträge. 
Die in. Bezug auf eine abzuschließende Ehe einzugehenden 
Rechtsgeschäfte sind entweder Ehegelöbnisse oder Eheverträge; 
oft werden auch beide in einem Vertrage vereinigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.