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ist, in ein aus Ebenholz gemachtes Kästchen gelegt, dasselbe
mit seinem Wappen dreimal versiegelt und mir zur Aufbewahr-
ung übergeben habe. Ob ich nun gleich verspreche, dieses mir
anvertraute Gut mit der gehörigen Sorgfalt zu verwahren, so
will ich doch zur Schadloshaltung des Hinterlegers nur dann
verbunden sein, wenn derselbe beweisen kann, daß ich ihn durch
unverantwortliche Nachlässigkeit in Schaden gesetzt habe.
München den
E. V. E.
87.
Depositenschein über ein irreguläres Depositum.
Mir Unterschriebenem hat Herr N. heute 400 Mark in
Fünfmarkstücken vorgezählt, zur Aufbewahrung übergeben und
zugleich die Befugniß ertheilt, dieses Geld zu meinem Nutzen
verwenden zu dürfen. Gesetzt nun, ich machte von der mir
gegebenen Erlaubniß Gebrauch, so bin ich verpflichtet, innerhalb
eines Monats nach der Zurückforderung des Depositum die
von mir ausgegebene Summe in Fünfmarkstücken zu ersetzen.
Außer diesem Falle aber habe ich nur die Verbindlichkeit, das
mir anvertraute Geld mit gehöriger Sorgfalt zu verwahren.
Sollte dasselbe jedoch ganz oder zum Theil entwendet werden,
so bin ich nur dann schuldig Entschädigung zu leisten, wenn der
Deponent beweisen könnte, daß sein Schaden aus meiner unver-
antwortlichen Nachlässigkeit entstanden ist.
S. am 5. Januar 1883.
N. N.
Was man im kaufmännischen Leben Depot nennt, be-
gründet keinen Verwahrungsvertrag in dem eben angegebenen
Sinne, sondern einen Pfandvertrag beziehungsweise eine Cession,
indem der Banquier oder die Bank, wenn sie ein Staatspapier
in Depot nehmen, das Staatspapier als Sicherung, als
Pfand für ein gegebenes Darlehen annehmen, um sich mit diesem
Staatspapier bezahlt zu machen, falls auf andere Weise keine
Zahlung erfolgt. Siehe auch Abtheilung V und VI, sowie
Art. 309 ff. des Handelsgesetzbuchs.
88. Eheverlöbnisse und Eheverträge.
Die in. Bezug auf eine abzuschließende Ehe einzugehenden
Rechtsgeschäfte sind entweder Ehegelöbnisse oder Eheverträge;
oft werden auch beide in einem Vertrage vereinigt.