297
nicht vollziehen will, bezahlt dem Andern eine Conventionalstrafe
von 2000 Mark und ist verpflichtet, die erhaltenen Geschenke
zurückzugeben.
5) Die Bestimmungen hinsichtlich des Vermögens werden
in einem besonderen Vertrag festgesetzt werden.
Zur Bekräftigung dieses unwiderruflichen Vertrags haben
wir Verlobte und unsere Väter die doppelt ausgefertigten Ur-
kunden unterschrieben und besiegelt.
N. den 1. August 1884.
(L. S.) Herrmann Brock. Aurelia Hauser.
(L. S.) Adolph Brock. (L. S.) Gustav Hauser.
90.
Formular eines Ehegelöbnisses nach fränkischem Landrecht).
Wir Unterzeichneten Hugo Kammerer und Agathe Corneille,
ersterer 25, letztere 18 Jahre alt, haben uns heute Vormittags
9 Uhr in Gegenwart der als ehrbare Zeugen berufenen Herren
Kaufmann Johann Baptist Röhm und Eduard Polyphag, dann
in Gegenwart der Eltern Alphons und Valeria Corneille verlobt
und beurkunden hiernach Folgendes:
1) Wir Beide, ich Hugo Kammerer und ich Agathe Cor-
neille, versprechen uns hiemit feierlichst die Ehe und
bestimmen, daß unsere Trauung binnen 6 Wochen von
heute an zu N. erfolgen soll.
2) Sollte der Bräutigam Reue bekommen, so muß er
2000 Mark Reuegeld bezahlen; im Falle die Braut
zurücktreten will, muß dieses Reuegeld der Vater
Alphons Corneille entrichten. Wir bestimmen ferner
3) daß unsere zu hoffenden Kinder alle in der katholischen
Religion erzogen werden sollen, und daß
4) die allgemeine Gütergemeinschaft zwischen uns stattfinde.
*) Nach fränkischem Landrecht muß nämlich ein Eheversprechen 1) Vor-
mittags, 2) in Gegenwart zweier ehrbaren Männer als Zeugen und, 3) wenn
die Braut volljährig ist, in Gegenwart eines Beistandes derselben, wenn die
Brautleute minderjährig sind, entweder in Gegenwart der Eltern oder Vor-
münder, oder doch wenigstens dergestalt geschehen, daß die Brautleute den
Zeugen die schriftliche Einwilligung derselben vorweisen. Auf einen nicht
mit diesen Förmlichkeiten eingegangenen Vertrag wird keine Klage ange-
nommen; auch kann ein Minderjähriger, der ein Reuegeld versprach, wenn
er zurücktritt und verklagt wird, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nachsuchen.