Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Zur Bekräftigung gegenwärtigen Eheverlöbnisses ist diese 
Urkunde doppelt ausgefertigt und von sämmtlichen Anwesenden 
unterzeichnet und besiegelt worden. 
8 *J geschehen zu stein den 1. Mai 1884 Vormittags 
hr. 
(L. S.) Hugo Kammerer. Agathe Corneille. 
(L. S.) Alphons Corneille. 
Valeria Corneille. 
(L. S.) Johann Baptist Röhm aus N. 
als Zeuge. 
(L. S.) Eduard Polyphag aus N. 
als Zeuge. 
91. Eheverträge. 
Eheverträge sind Bestimmungen über die rechtlichen Ver- 
hältnisse der Eheleute, sowohl die persönlichen als die des Ver- 
mögens und der Beerbung. Sie können vor und während der 
Ehe errichtet werden und gehören zu den wichtigsten und folgen- 
reichsten bürgerlichen Rechtsgeschäften, daher alle Vorsicht, es 
mag nun die Abfassung des Ehe= und Erbvertrags vor oder 
nach der Trauung geschehen, erforderlich ist. 
Folgende Punkte kommen hier in Betracht: 
1) Die versönlichen Eigenschaften der Contrahenten, ob sie 
unter elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, 
ob sie großjährig und in allen sonstigen Rücksichten dis- 
positionsfähig sind; 
2) ob keine Ehehindernisse obwalten, und ob die Ehe nur 
bis zu deren Hebung nicht stattfindet; 
3) wann die Trauung vor sich gehen und wie es bei Ver- 
schiedenheit des Glaubensbekenntnisses bezüglich der reli- 
giösen Erziehung der Kinder gehalten werden soll, falls 
dieses nicht schon in dem Verlöbnißvertrag bestimmt ist; 
4) der gegenseitige Beerbungsfall, dann welche von den 
drei verschiedenen Arten des ehelichen Güterrechts, ob eine 
Ehe auf Dotalrecht oder auf allgemeine Gütergemein- 
schaft oder auf Gemeinschaft des Erwerbs eintreten soll; 
5) die Gegenvermächtnisse, Leibgedinge, Alttheile; 
6) ob die Gütergemeinschaft gleich nach vollzogener Ehe oder 
erst später stattfinden, oder ob sie 
7) ausgeschlossen werden soll.
	        
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