298
Zur Bekräftigung gegenwärtigen Eheverlöbnisses ist diese
Urkunde doppelt ausgefertigt und von sämmtlichen Anwesenden
unterzeichnet und besiegelt worden.
8 *J geschehen zu stein den 1. Mai 1884 Vormittags
hr.
(L. S.) Hugo Kammerer. Agathe Corneille.
(L. S.) Alphons Corneille.
Valeria Corneille.
(L. S.) Johann Baptist Röhm aus N.
als Zeuge.
(L. S.) Eduard Polyphag aus N.
als Zeuge.
91. Eheverträge.
Eheverträge sind Bestimmungen über die rechtlichen Ver-
hältnisse der Eheleute, sowohl die persönlichen als die des Ver-
mögens und der Beerbung. Sie können vor und während der
Ehe errichtet werden und gehören zu den wichtigsten und folgen-
reichsten bürgerlichen Rechtsgeschäften, daher alle Vorsicht, es
mag nun die Abfassung des Ehe= und Erbvertrags vor oder
nach der Trauung geschehen, erforderlich ist.
Folgende Punkte kommen hier in Betracht:
1) Die versönlichen Eigenschaften der Contrahenten, ob sie
unter elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen,
ob sie großjährig und in allen sonstigen Rücksichten dis-
positionsfähig sind;
2) ob keine Ehehindernisse obwalten, und ob die Ehe nur
bis zu deren Hebung nicht stattfindet;
3) wann die Trauung vor sich gehen und wie es bei Ver-
schiedenheit des Glaubensbekenntnisses bezüglich der reli-
giösen Erziehung der Kinder gehalten werden soll, falls
dieses nicht schon in dem Verlöbnißvertrag bestimmt ist;
4) der gegenseitige Beerbungsfall, dann welche von den
drei verschiedenen Arten des ehelichen Güterrechts, ob eine
Ehe auf Dotalrecht oder auf allgemeine Gütergemein-
schaft oder auf Gemeinschaft des Erwerbs eintreten soll;
5) die Gegenvermächtnisse, Leibgedinge, Alttheile;
6) ob die Gütergemeinschaft gleich nach vollzogener Ehe oder
erst später stattfinden, oder ob sie
7) ausgeschlossen werden soll.