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Bekanntlich dürfen Blutsverwandte in auf= und absteigen-
der Linie, Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder, Schwieger-
eltern und Schwiegerkinder, angenommene Eltern und ange-
nommene Kinder, nicht einander heirathen. Außerdem haben die
Gesetze auch noch mehrere andere Fälle aufgestellt, in denen
sie die Ehe verbieten. Wir nennen darunter den, daß einem.
Vormund untersagt ist, seine Mündel zu heirathen.
In Beziehung auf die geldlichen Verhältnisse zwischen den
Ehegatten wird unterschieden zwischen 1) Dotalrecht, 2) allge-
meiner Gütergemeinschaft, 3) Gemeinschaft des Erwerbes.
Unter Dotalrecht versteht man die aus dem römischen
Recht auf uns übergegangene Institution, daß das Vermögen
der Ehegatten während der Ehe neben einander besteht und
nach der Ehe wieder in seine ursprünglichen Bestandtheile zer-
fällt; demnach ist der Gatte gehalten, die ihm von seiner Gattin
eingebrachte dos, Mitgift, den Erben derselben wieder zurück-
zuerstatten; dagegen hat die Frau, im Falle der Ehegatte stirbt,
auf nicht mehr Recht, als eben auf ihr Eingebrachtes.
Dieses System, welches in einem großen Theile Bayerns.
Geltung hat, kennt viererlei Vermögensarten:
1) das eigene Vermögen des Mannes, über das er unbedingt
zu verfügen hat;
2) das eigene Vermögen (Sondergut, Parapherna) der Frau,
über welches der Mann nur insoweit verfügen kann,
als die Frau es ihm gestattet,
3) zur Bestellung der dos ist, wenn die Frau kein Vermö-
gen hat, der Vater verpflichtet; wenn dieser auch keines
hat, der Großpvater väterlicher Seits; doch kann der Ehe-
mann, wenn eine dos nicht vorher versprochen wurde,
dieselbe nach eingegangener Ehe nicht fordern; über die
Mitgift kann der Mann wie ein Eigenthümer verfügen,
nur daß er die dazu gehörigen Grundstücke nicht ver-
äußern kann, und daß nach dem Tode der Frau die Mit-
gift an die Erben der Verstorbenen fällt;
4) die Widerlage, d. i. jenes Vermögen, welches der Mann
als Gegenstück der Mitgift in die Ehe bringt.
Die allgemeine Gütergemeinschaft gibt jedem
Ehegatten das Eigenthum aller in die Ehe gebrachten Güter
sowie derer, die während derselben erworben werden. Doch
unterscheidet man allgemeine Gütergemeinschaft im engeren
Sinne, wo jeder Theil testamentarisch nur über die Hälfte der
Gemeinschaft verfügen kann, und Gütergemeinschaft zur gesammten