Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Hand, wo jeder Ehegatte Eigenthümer der ganzen Gütergemein- 
schaft im vollen Sinn des Wortes ist, derart daß keiner allein 
über die Gemeinschaft testiren kann, indem nach dem Tode des 
einen der andere von Rechtswegen Alleineigenthümer der ganzen 
Gemeinschaft wird. 
Unter Errungenschafts-Gütergemeinschaft ver- 
steht man die Institution, nach welcher das Vermögen, welches 
durch den beiderseitigen Fleiß der Ehegatten erworben wird, 
und die Ersparnisse aus den Nutzungen des jedem derselben 
eigenen Gutes den Eheleuten gemeinschaftlich sind. 
In den verschiedenen Theilen Bayerns gelten verschiedene 
Bestimmungen darüber, welches der 3 obengenannten Rechts- 
verhältnisse gesetzlich einzutreten habe, insofern die Ehegatten 
keine abändernden Bestimmungen getroffen haben. In den 
Orten, wo das bayerische Landrecht herrscht, gilt das Dotal- 
recht, und dort muß, wenn die Gütergemeinschaft unter den 
Eheleuten eingeführt werden soll, oder nur die Gemeinschaft 
irgend eines in die Ehe gebrachten Gutes, diese Bestimmung in 
das Hypothekenbuch eingetragen werden. Im Gebiete des frän- 
kischen Landrechts (d. h. in den Bezirken der Landgerichte 
Würzburg und Schweinfurt, dann in den Amtsgerichten Lohr, 
Marktheidenfeld, Amorbach, Uffenheim, Scheinfeld, Ebern, Bam- 
berg II, Baunach, Seßlach, Staffelstein und Hochstadt a/Aisch) 
— Im Gebiete des preußischen Landrechts gilt als Regel das 
„getrennte Güterrecht“ (Dotalsystem); in der Pfalz nach dem 
code Napoléon die Gütergemeinschaft, welche alles bewegliche 
Vermögen beider Ehegatten, alle Errungenschaft sowie alle 
Nutzungen, Zinsen 2c. derselben umfaßt, nicht aber das unbe- 
wegliche Vermögen der Gatten tritt die Gütergemeinschaft zur 
gesammten Hand in dem Augenblick ein, wo das Ehepaar ein 
Kind bekömmt; außerdem gilt dort die Errungenschaftsge- 
meinschaft. 
Es bedarf wohl keiner nähern Erwähnung, daß den Ehe- 
gatten frei steht, auf welche Weise sie die Vermögensverhältnisse 
unter sich ordnen wollen, und daß nur dann, wenn darüber 
keine Bestimmungen getroffen worden sind, die Lokalstatuten in 
Anwendung zu kommen haben, und zwar ist in dieser Beziehung 
die Rechtsregel die, daß dasjenige Recht gelten solle, welches 
am Wohnorte des Mannes zur Zeit der Eingehung der Ehe 
gilt. Wenn aus den ehelichen Beredungen über die Vermögens- 
verhältnisse derartige Abänderungen von den Lokalstatuten her- 
vorgehen, daß hiedurch ein Nachtheil für die etwaigen Gläubiger
	        
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