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Hand, wo jeder Ehegatte Eigenthümer der ganzen Gütergemein-
schaft im vollen Sinn des Wortes ist, derart daß keiner allein
über die Gemeinschaft testiren kann, indem nach dem Tode des
einen der andere von Rechtswegen Alleineigenthümer der ganzen
Gemeinschaft wird.
Unter Errungenschafts-Gütergemeinschaft ver-
steht man die Institution, nach welcher das Vermögen, welches
durch den beiderseitigen Fleiß der Ehegatten erworben wird,
und die Ersparnisse aus den Nutzungen des jedem derselben
eigenen Gutes den Eheleuten gemeinschaftlich sind.
In den verschiedenen Theilen Bayerns gelten verschiedene
Bestimmungen darüber, welches der 3 obengenannten Rechts-
verhältnisse gesetzlich einzutreten habe, insofern die Ehegatten
keine abändernden Bestimmungen getroffen haben. In den
Orten, wo das bayerische Landrecht herrscht, gilt das Dotal-
recht, und dort muß, wenn die Gütergemeinschaft unter den
Eheleuten eingeführt werden soll, oder nur die Gemeinschaft
irgend eines in die Ehe gebrachten Gutes, diese Bestimmung in
das Hypothekenbuch eingetragen werden. Im Gebiete des frän-
kischen Landrechts (d. h. in den Bezirken der Landgerichte
Würzburg und Schweinfurt, dann in den Amtsgerichten Lohr,
Marktheidenfeld, Amorbach, Uffenheim, Scheinfeld, Ebern, Bam-
berg II, Baunach, Seßlach, Staffelstein und Hochstadt a/Aisch)
— Im Gebiete des preußischen Landrechts gilt als Regel das
„getrennte Güterrecht“ (Dotalsystem); in der Pfalz nach dem
code Napoléon die Gütergemeinschaft, welche alles bewegliche
Vermögen beider Ehegatten, alle Errungenschaft sowie alle
Nutzungen, Zinsen 2c. derselben umfaßt, nicht aber das unbe-
wegliche Vermögen der Gatten tritt die Gütergemeinschaft zur
gesammten Hand in dem Augenblick ein, wo das Ehepaar ein
Kind bekömmt; außerdem gilt dort die Errungenschaftsge-
meinschaft.
Es bedarf wohl keiner nähern Erwähnung, daß den Ehe-
gatten frei steht, auf welche Weise sie die Vermögensverhältnisse
unter sich ordnen wollen, und daß nur dann, wenn darüber
keine Bestimmungen getroffen worden sind, die Lokalstatuten in
Anwendung zu kommen haben, und zwar ist in dieser Beziehung
die Rechtsregel die, daß dasjenige Recht gelten solle, welches
am Wohnorte des Mannes zur Zeit der Eingehung der Ehe
gilt. Wenn aus den ehelichen Beredungen über die Vermögens-
verhältnisse derartige Abänderungen von den Lokalstatuten her-
vorgehen, daß hiedurch ein Nachtheil für die etwaigen Gläubiger