Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Es wird ein Verzeichniß angefertigt, in welchem alle einzelnen 
Stücke genau beschrieben und billig geschätzt sind, und nach die- 
sen angesetzten Preisen wäre die Vergütung für fehlende oder 
gänzlich verdorbene Stücke zu leisten, wenn sich in den ersten 
5 Jahren der Ehe ein Fall ereignen sollte, der die Rückgabe 
des Brautschatzes veranlassen würde. Außerdem aber ist die 
Ehefrau verbunden, fraglichen Theil in der Beschaffenheit zurück- 
zunehmen, in welcher er bei der Trennung der Ehe sich befindet. 
2. 
Verspricht und gibt Hr. 2c. Strauch auf Lebenszeit alliähr— 
lich hundert Mark an Geld, 30 Ster Brennholz und 4 Hekto- 
liter Korn als Geschenk, und darf dies bei der Erbschafts- 
theilung nicht eingeworfen werden. 
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Sechstausend Mark bringt ferner die Ehefrau als Para- 
phernalgut mit, und in Ansehung dieses, sowie jedes andern 
Vermögens, welches ihr während der Ehe zufalken sollte, soll 
zwar der Ehemann die gemeinschaftliche Verwaltung und Nutz- 
nießung haben, doch soll er nichts davon eigenmächtig veräußern 
dürfen und gehalten sein, der Frau jährlich 100 Mark zur 
eigenen freien Disposition zu überlassen. 
4. 
Der Bräutigam bringt viertausend Mark sogleich in die Ehe 
5. 
In Ansehung eintretender Todesfälle ist bestimmt worden, 
was folgt: Stirbt der Ehemann zuerst und hinterläßt weder Kin- 
der, noch einen andern Notherben, so erbt die Wittwe die ganze 
Verlassenschaft desselben. Hinterläßt er zwar keine Kinder, aber 
doch einen Notherben, so erhält dieser seinen Pflichttheil und 
alles Uebrige verbleibt der Wittwe, nachdem sie zuvor ihren 
Brautschatz aus dem ungetheilten Vermögen empfangen oder 
zurückgerechnet hat. Sind bei dem Tode des Ehemanns Kinder 
vorhanden, so erben diese und ihre Mutter die Verlassenschaft 
zu gleichen Theilen und wiederum mit Zurückrechnung des 
Brautschatzes. 
6. 
Tritt die Wittwe in die zweite Ehe, so ist sie verbunden, 
den ererbten Kindestheil an ihre Kinder erster Ehe abzutreten.
	        
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