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3.
Dagegen bringt der Bräutigam sein Söldnergut sammt
Zugehör in die Ehe.
4.
In Ansehung der Todesfälle ist bestimmt, daß, wenn der
Bräutigam vor der Braut, ohne Kinder aus dieser Ehe nachzu-
lassen, sterben sollte, die Wittwe das gesammte Grund= und Mo-
biliarvermögen eigenthümlich haben, jedoch dem Vater ihres Gatten,
falls er noch am Leben sein würde, den Pflichttheil geben soll.
Verstirbt aber die zukünftige Ehefrau vor dem Manne, ohne
daß diese Ehe mit Kindern gesegnet wäre, so soll der überlebende
Ehemann all' ihr Vermögen mit den Eltern der Verlebten,
falls sie noch am Leben sein würden, zu gleichen Theilen (d. h.
jeder Theil die Hälfte) theilen.
Sind aber Kinder aus dieser Ehe da, so soll das Vermögen,
wenn der Ehemann zuerst stirbt, der Wittwe in so lange, bis
der älteste Sohn, oder in dessen Ermangelung die älteste Tochter,
volljährig wird, und so lange die Mutter nicht zur ferneren Ehe
schreitet, zur Verwaltung verbleiben. Würde aber die zukünftige
Ehefrau zuerst sterben, und würden Kinder aus dieser Ehe vor-
handen sein, so sollen die Kinder nebst dem überlebenden Ehe-
mann sich in den Nachlaß zu gleichen Theilen theilen.
5
Sollten wider Vermuthen Mißhelligkeiten unter den Ehe-
leuten entstehen, welche zur Trennung der Ehe Veranlassung
geben, so verliert, sie mag herrühren, aus welchem Grunde sie
will, der schuldig erkannte Theil das in die Ehe gebrachte
Vermögen, welches sodann den Kindern gebühren soll. Im
Fall keine Kinder bei der Scheidung am Leben wären, so zieht
jeder Theil sein Vermögen, so weit es geschehen kann, zurück,
aber ohne daß der schuldige Theil irgend welchen Anspruch auf
Ersatz der eingetretenen Minderung oder Verschlechterung des-
selben hätte. Sonst wurde nichts verabredet, daher gegenwär-
tige Urkunde abgelesen und von allen Anwesenden unterzeichnet.
N. den
Unterschriften.