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Kinder bereits in den Jahren und zugleich in der Lage sich
befinden, wo sie der Fürsorge der Eltern nicht mehr bedürfen.
Ist dieses nicht der Fall oder ist überhaupt nicht verlässig an-
zunehmen, daß das Beste der Kinder hierbei berathen sei, so
erfordert diese Auseinandersetzung, auch wenn sie von großjäh-
rigen Kindern in Antrag gebracht wird, die reiflichste Erwägung.
Wenn verbietende Gesetze entgegenstehen, so unterbleibt die
Grundtheilung.
ad 2) Hier kann die Vorausregulirung einen doppelten
Zweck haben, entweder um die Kinder wegen künftiger Fest-
setzung ihrer Gebühr einstweilen zu sichern, und zwar dadurch,
daß der Zustand des Vermögens behufs der künftigen Abthei-
lung vorläufig ausgenommen und nur eine ideelle Theilung ge-
macht wird, oder um die wirkliche Abtheilung vorzunehmen. Im
ersteren Falle wird das Vermögen in Natur zu einem billigen
Anschlag dem überlebenden Ehegatten, allenfalls mit Vorbehalt
des Rückfallsrechts der Güter an die Kinder, oder doch brer
Ansprüche auf den Mehrerlös bei einer Veräußerung überlassen,
wogegen der Ueberlebende den Kindern eine nach Verhältniß des
beiderseitigen Erbfolgerechts berechnete, bestimmte Kapitalssumme
als Voraus, als Vater und Muttergut aussetzt, und sich dafür
als Schuldner unter Eintragung in's Hypothekenbuch ver-
schreibt. Wenn auf der Masse, woraus den Kindern ihr Voraus
berechnet worden, Schulden haften, deren Berichtigung der über-
lebende Ehegatte auf sich nimmt, so muß Fürsorge getroffen
werden, daß derselbe die Bezahlung nachweise, oder die Erklä-
rung der Gläubiger erwirke, daß sie sich lediglich an ihn halten,
die Kinder aber von der Haftung freisprechen. Kann der über-
lebende Ehegatte weder das eine, noch das andere bewirken, so
muß man sich hier mit derjenigen Sicherheit be gnügen, welch
derselbe nach den Umständen aufzubringen vermag.
98.
Formular eines Einlindschaftsvertrags.
Zwischen den Verlobten Herrn August Mohr, Wittwer,
und Frau Louise Lang, Wittwe, welche aus den ersten Ehen
Kinder haben, ist mit Genehmigung der am Ende unterschrie-
benen Personen folgender Einkindschaftsvertrag unter der Voraus-
setzung, daß ihm die erforderliche gerichtliche Bestätigung nicht
versagt werde, abgeredet und geschlossen worden: