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2.
Sowohl die beiden Oheime, als auch die Vormünder der
Stark'schen Kinder erster Ehe haben erklärt, daß sie in dieses
väterliche Verlangen durchaus einwilligen. Ueberdies haben die
Vormünder im Namen ihrer Mündel allen weiteren Ansprüchen
auf das mütterliche Erbe entsagt, jedoch zugleich zur Sicherhett
ihrer Pfleglinge die Verpfändung des ganzen vöäterlichen Ver-
mögens und auch der überlassenen Immobilien gefordert.
3.
Der Vater hat diese Forderung bewilligt und sich dagegen
vorbehalten, daß dieser Vertrag nie als eine Absonderung
(Grundtheilung) seiner Kinder erster Ehe angesehen werden
dürfe, und folglich seine väterliche Gewalt und die zwischen
ihm und seinen Kindern bestehenden wechselseitigen Erbrechte
nach ihrem ganzen Umfang fortdauern sollen. Gegenwärtiger
Abtheilungsvertrag soll, nachdem ihn sämmtliche Interessenten
unterschrieben und besiegelt haben, dem hiesigen Gerichte zur
Bestätigung vorgelegt werden.
N., dien
Unterschriften.
100. Der Adoptionsvertrag.
Adoption (Wahlkindschaft) heißt die Handlung durch welche
Jemand einen Anderen an Kindesstatt annimmt. Adoption im
engeren Sinne wird sie genannt, wenn der Adoptirte zur Zeit
der Adoption das Hauskind eines Andern war, Arrogation
heißt sie, wenn dieses nicht der Fall ist. Dem, was hierüber
schon in Abtheilung II im Abschnitt von der nichtstreitigen
Rechtspflege gesagt ist, seien noch folgende Bemerkungen an-
efügt.
Wie Adoption ist in der Regel nur Denen gestattet, welche
keine ehelichen Nachkommen haben, jedoch solche haben könnten
(Castrate, Mönche, katholische Geistliche u. f. w. sollen nicht
adoptiren), und wenigstens 18 Jahre älter sind, als die zu Ad-
optirenden. Vormünder dürfen ihre Mündel nur unter ge-
wissen Bedingungen adoptiren; auch Männern, welche noch nicht
60 Jahre alt sind, ist es nur dann gestattet, wenn der zu Ad-
opirende ihnen verwandt oder besonders ergeben ist, oder wenn
der Adoptiovater kränklich ist. Das Wahlkind erhält den Na-
men der Wahleltern, den adeligen Stand derselben aber nur