Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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2. 
Sowohl die beiden Oheime, als auch die Vormünder der 
Stark'schen Kinder erster Ehe haben erklärt, daß sie in dieses 
väterliche Verlangen durchaus einwilligen. Ueberdies haben die 
Vormünder im Namen ihrer Mündel allen weiteren Ansprüchen 
auf das mütterliche Erbe entsagt, jedoch zugleich zur Sicherhett 
ihrer Pfleglinge die Verpfändung des ganzen vöäterlichen Ver- 
mögens und auch der überlassenen Immobilien gefordert. 
3. 
Der Vater hat diese Forderung bewilligt und sich dagegen 
vorbehalten, daß dieser Vertrag nie als eine Absonderung 
(Grundtheilung) seiner Kinder erster Ehe angesehen werden 
dürfe, und folglich seine väterliche Gewalt und die zwischen 
ihm und seinen Kindern bestehenden wechselseitigen Erbrechte 
nach ihrem ganzen Umfang fortdauern sollen. Gegenwärtiger 
Abtheilungsvertrag soll, nachdem ihn sämmtliche Interessenten 
unterschrieben und besiegelt haben, dem hiesigen Gerichte zur 
Bestätigung vorgelegt werden. 
N., dien 
Unterschriften. 
100. Der Adoptionsvertrag. 
Adoption (Wahlkindschaft) heißt die Handlung durch welche 
Jemand einen Anderen an Kindesstatt annimmt. Adoption im 
engeren Sinne wird sie genannt, wenn der Adoptirte zur Zeit 
der Adoption das Hauskind eines Andern war, Arrogation 
heißt sie, wenn dieses nicht der Fall ist. Dem, was hierüber 
schon in Abtheilung II im Abschnitt von der nichtstreitigen 
Rechtspflege gesagt ist, seien noch folgende Bemerkungen an- 
efügt. 
Wie Adoption ist in der Regel nur Denen gestattet, welche 
keine ehelichen Nachkommen haben, jedoch solche haben könnten 
(Castrate, Mönche, katholische Geistliche u. f. w. sollen nicht 
adoptiren), und wenigstens 18 Jahre älter sind, als die zu Ad- 
optirenden. Vormünder dürfen ihre Mündel nur unter ge- 
wissen Bedingungen adoptiren; auch Männern, welche noch nicht 
60 Jahre alt sind, ist es nur dann gestattet, wenn der zu Ad- 
opirende ihnen verwandt oder besonders ergeben ist, oder wenn 
der Adoptiovater kränklich ist. Das Wahlkind erhält den Na- 
men der Wahleltern, den adeligen Stand derselben aber nur
	        
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