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spreche, die bedungene Leibrente von 3200 M. zu den festgesetzten
Fristen zu bezahlen. Zur Sicherheit des Herrn B. verpflichte
ich mich, demselben eine Hypothek über die Summe von 60,000 M.
auf meine sämmtlichen Immobilien zu bestellen und zwar läng-
stens binnen 4 Wochen.
So geschehen P. den 1. Januar 18
Franz Joseph B.
Peter Paul F.
104. Der Leibzuchts= oder Leibgedingsvertrag.
Durch den Leibzuchts= oder Leibgedingsvertrag verpflichtet
sich der Käufer eines Guts oder Grundstücks 2c. dem Verkäufer
gewisse Alimente zu leisten. ·
Gebräuchlich ist es besonders auf dem platten Lande, daß
der Vater, wenn er alt wird und der Hausbaltung nicht mehr
vorstehen kann, die Güter einem seiner Kinder nach einem fest-
gesetzten Preise unter der Bedingung eines bestimmten Unterhalts
abgibt und zugleich verordnet, wie seine übrigen Kinder von
dem neuen Besitzer gehalten und abgefunden werden sollen.
Dieser Unterhalt heißt der alte Theil, oder die Leibzucht, das
Leibgeding, Auszug, Alttheil 2c. Den Vertrag gehen Vater
oder Mutter mit demjenigen ihrer Kinder ein, welches sie zum
künftigen Besitzer ausersehen haben, oder welchem sie die Güter
überlassen müssen.
Der Auszug besteht gewöhnlich in freier Wohnung, Lebens-
mitteln und andern zum Lebensunterhalt nothwendigen Dingen.
Der Auszug darf die Kräfte des Guts nicht übersteigen. Der
Auszügler kann zwar über seine Alimente frei verfügen, darf
aber an keinen andern das Recht dieser Alimentation verkaufen;
mit beiderseitiger Uebereinstimmung oder durch richterliches Urtheil
kann aber der Anspruch auf Naturalien und Wohnung in eine
Geldforderung verwandelt werden.
Zur Sicherheit des Auszüglers für seinen Auszug an
Geld, Naturalien, Wohnung u. dgl. hat das bayerische Hypo-
thekengesetz gesorgt; denn das nach einer beiläufigen, unver-
bindlichen Schätzung ermittelte Kapital wird im Hypotheken-
buch eingetragen, und der Berechtigte hat für seine Rente den
Vorzug an der Stelle, in der er unter den Hypotheken einge-
tragen ist, und zwar mit einem Kapital, dessen Zinsen der jähr-
lichen Rente gleichkommen.