Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Die bekaunte Bestimmung des römischen Rechts über den 
Anschlag einer solchen Rente zu Kapital nach dem Lebensalter 
des Auszüglers findet hier keine Anwendung, wo es darauf 
ankommt, daß er für seine Rente volle, von keinem Zufall ab- 
hängige Sicherheit erhalte. Daß der Auszügler dieses Kapital 
sich nicht zueignen kann, versteht sich von selbst; es dient nur 
zur Deckung seiner Rente, und wenn die Rente aufhört, füällt 
es weg, denn mit dem Tode des Auszüglers endet der Vertrag. 
Sehr zu rathen ist Jedem, der einen solchen Vertrag 
schließt, daß er sogleich eine bestimmte Summe wenigstens für 
die Wohnung so festsetze, daß ihm diese dann von dem Güter- 
übernehmer unweigerlich bezahlt werden muß, wenn er, der 
Gutsabtreter, sich veranlaßt sehen sollte, aus dem Hause weg- 
zuziehen und eine andere Wohnung zu nehmen. Der immer 
mehr überhand nehmende Mangel an Pietät macht dies schon 
bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern nothwendig; noch 
mehr erheischt es die Vorsicht, wenn man mit andern Personen 
einen solchen Vertrag schließt. Diese Verträge bedürfen übrigens, 
insoweit Immobilien mit in Frage kommen, der notariellen. 
Verlautbarung und sind dann ohne solche nichtig. 
105. 
Formular eines Leibgedings- oder Alimentenvertrags. 
Zwischen Herrn Philipp Stern und Herrn Jakob Ehmann 
ist heute folgender Leibgedingsvertrag abgeschlossen worden: 
1. 
Herr Philipp Stern, welcher bei fünfzigjährigem Alter und. 
körperlicher Schwachheit sich außer Stand befindet, seinen Sachen 
selbst vorzustehen, übergibt an Herrn Jakob Ehmann sein bei 
dem hiesigen Kaufmann Johann Ort & Comp. stehendes Kapital 
von fünftausend Mark und überliefert ihm dabei die hierüber 
in seinen Händen befindlichen Obligationen zu völliger Dispo- 
sition über Kapital und Zinsen vom letzten Verfalltag an zu 
rechnen; ferner übergibt er demselben 
2. 
alle seine Mobilien und Pretiosen, die er gegenwärtig besitzt, 
und worüber ein Verzeichniß gefertigt worden ist, welche jedoch 
Hr. Philipp Stern sich zum freien Gebrauch vorbehält, und 
welche Hr. Ehmann nur nach dessen Tod eigenthümlich erhalten
	        
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