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Werden einer Vorstellung Beilagen angefügt, so ist dieses
unter dem Betreff mit den Worten zu bemerken:
„Mit zwei (drei, vier) Beilagen.“
Es kommt sehr häufig vor, daß in Vorstellungen rc. den
Kreisregierungen und Oberlandesgerichten, sowie den diesen coor-
dinirten Stellen das Prädikat: „höchst“ beigelegt, daß also
z. B. gesetzt wird:
„Die höchste k. Regierungs-Entschließung“
„Der höchste Gerichtshof“
und dergleichen. Diese Prädikate sind aber unrichtig. So wie
nur den von Sr. k. Mojestät unmittelbar ausgegangenen Ver-
fügungen das Prädikat: „allerhöchst“ beigelegt werden kann, so
kommt das Wörtchen: „höchst“ nur den Ministerien, dem obersten
Landesgericht, dem Verwaltungsgerichtshof, dem Generalaudi-
toriat und dem Staatsrath zu, nimmermehr aber den Kreis-
stellen, und diesen und den ihnen coordinirten dieses Prädikat
beizulegen ist nicht nur ein arger Verstoß, es erscheint vielmehr
auch als eine plumpe Kriecherei.
Zu allen Schriftstücken, von welchen in dieser Abtheilung
gehandelt wird, nimmt man Schreibpapier im sog. Reichsformat
(der halbe Bogen 21 Centimeter breit, 33 Centimeter hoch);
Stempelpapier wird nicht mehr verwendet. Ueber die Eingaben
an Behörden siehe die oben angeführte Entschließung. Eingaben
an Se. Maj. den König werden durchlaufend geschrieben, natür-
lich mit breitem Rand; in den Raum zwischen der Anrede und
dem Beginn des Vortrags kommt der Betreff, welcher in einige
Zeilen zusammenzufassen ist und sich, vom linken Rand beginnend,
nur etwa in ein Drittel der Breite des Papiers erstrecken soll;
der Vortrag beginnt ziemlich tief in der zweiten Hälfte der
ersten Seite.
Vor= und Zuname des Bittenden 2c. müssen in allen Ein-
gaben, im Original, wie im Duplikat, deutlich angegeben sein,
ebenso der Wohnort, und, wenn es nach dem Obengesagten noth-
wendig ist, der Gerichts= und Regierungsbezirk.
Es folgen #nun verschiedene Formulare von Bittschriften,
Vorstellungen und Eingaben an Se. königliche Majestät, an die
Ministerien, Kreis-Regierungen und andere Behörden. Die
Eingaben an Se. Majestät werden meistentheils bei den betr.
Ministerien, bezw. jenen Stellen eingereicht, bei welchen die bis-
her in der Angelegenheit erwachsenen Akten liegen (mittelbare