330
und Handlungen, welche durch sonstige Bestimmungen des allge—
meinen deutschen Handelsgesetzbuchs den Handelsgerichten über-
wiesen sind.
Man beachte wohl, daß die Vorschriften des Han-
delsgesetzbuchs zur Anwendung kommen nicht blos,
wenn das Geschäft, um welchen es sich handelt, für beide
Theile ein Handelsgeschäft ist, sondern auch, wenn es
nur für den einen Theil ein solches ist; es hat also
auch derjenige, welcher nicht Kaufmann ist, beim Abschluß der-
artiger Verträge, die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs wohl
ins Auge fassen.
Hier ist noch zu erwähnen, was das Handelsgesetzbuch über
den Betrieb von Handelsgeschäften durch Frauensper-
sonen bestimmt.
Wenn eine Frauensperson (einerlei, ob ledig oder ver-
heirathet oder verwittwet) in eigenem Namen gewerbsmäßig
Handelsgeschäfte treibt, so ist sie nach der Sprechweise des Han-
delsgesetzbuchs eine Handelsfrau,') und sie wird in ihren des-
fallsigen Rechten und Pflichten wie ein Kaufmann behandelt;
es ändert daran nichts der Umstand, daß sie das Geschäft etwa
durch einen Prokuristen betreibt. Eine verheirathete Frau be-
darf aber, wenn sie in eigenem Namen ein Handelsgewerbe
betreiben will, der Einwilligung ihres Mannes, für welche
übrigens keine besondere Form vorgeschrieben ist. In wie weit
der Mann für die von seiner Frau als Handelsfrau einge-
gangenen Verbindlichkeiten einstehen muß, das richtet sich nach
dem zwischen ihnen bestehenden Güterrecht, worüber oben
Seite 299 das Nöthige bemerkt worden ist. Vergleiche auch
noch bezüglich der Pfalz Art. 212 bis 216 des Ausführungs-
gesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung vom 23. Febr. 1879.
Minderjährige können nach gemeinem Recht nicht
rechtsverbindlich handeln, also auch kein Handelsgewerbe be-
treiben (mit väterlicher oder vormundschaftlicher und bezw. ober-
vormundschaftlicher Genehmigung kann der Minderjährige natür-
lich auch rechtsverbindliche Geschäfte eingehen). Verschiedene
Partikularrechte jedoch gestehen ihnen unter gewissen Voraus-
setzungen die Fähigkeit zum Handelsbetrieb zu; so bestimmte
Art. 487 des in der Pfalz geltenden Code Napoléon, daß
der aus der väterlichen Gewalt entlassene Minderjährige, welcher
*) Die Ehefrau, welche ihrem Mann in seinem Handelsgewerbe-
hilft, ist also keine Handelsfrau.