Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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und Handlungen, welche durch sonstige Bestimmungen des allge— 
meinen deutschen Handelsgesetzbuchs den Handelsgerichten über- 
wiesen sind. 
Man beachte wohl, daß die Vorschriften des Han- 
delsgesetzbuchs zur Anwendung kommen nicht blos, 
wenn das Geschäft, um welchen es sich handelt, für beide 
Theile ein Handelsgeschäft ist, sondern auch, wenn es 
nur für den einen Theil ein solches ist; es hat also 
auch derjenige, welcher nicht Kaufmann ist, beim Abschluß der- 
artiger Verträge, die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs wohl 
ins Auge fassen. 
Hier ist noch zu erwähnen, was das Handelsgesetzbuch über 
den Betrieb von Handelsgeschäften durch Frauensper- 
sonen bestimmt. 
Wenn eine Frauensperson (einerlei, ob ledig oder ver- 
heirathet oder verwittwet) in eigenem Namen gewerbsmäßig 
Handelsgeschäfte treibt, so ist sie nach der Sprechweise des Han- 
delsgesetzbuchs eine Handelsfrau,') und sie wird in ihren des- 
fallsigen Rechten und Pflichten wie ein Kaufmann behandelt; 
es ändert daran nichts der Umstand, daß sie das Geschäft etwa 
durch einen Prokuristen betreibt. Eine verheirathete Frau be- 
darf aber, wenn sie in eigenem Namen ein Handelsgewerbe 
betreiben will, der Einwilligung ihres Mannes, für welche 
übrigens keine besondere Form vorgeschrieben ist. In wie weit 
der Mann für die von seiner Frau als Handelsfrau einge- 
gangenen Verbindlichkeiten einstehen muß, das richtet sich nach 
dem zwischen ihnen bestehenden Güterrecht, worüber oben 
Seite 299 das Nöthige bemerkt worden ist. Vergleiche auch 
noch bezüglich der Pfalz Art. 212 bis 216 des Ausführungs- 
gesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung vom 23. Febr. 1879. 
Minderjährige können nach gemeinem Recht nicht 
rechtsverbindlich handeln, also auch kein Handelsgewerbe be- 
treiben (mit väterlicher oder vormundschaftlicher und bezw. ober- 
vormundschaftlicher Genehmigung kann der Minderjährige natür- 
lich auch rechtsverbindliche Geschäfte eingehen). Verschiedene 
Partikularrechte jedoch gestehen ihnen unter gewissen Voraus- 
setzungen die Fähigkeit zum Handelsbetrieb zu; so bestimmte 
Art. 487 des in der Pfalz geltenden Code Napoléon, daß 
der aus der väterlichen Gewalt entlassene Minderjährige, welcher 
*) Die Ehefrau, welche ihrem Mann in seinem Handelsgewerbe- 
hilft, ist also keine Handelsfrau.
	        
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