Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Handel treibt, hinsichtlich der sich hierauf beziehenden Geschäfte 
für volljährig geachtet wird; und Art. 210 des bayerischen 
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung vom 23. Febr. 
1879 hat giese Bestimmung erneuert in der Art, daß ein solcher 
Minderzähriger, welcher schon 18 Jahre alt ist, Kaufmann sein 
und in Ansehung der in seinem Handelsbetrieb eingegangenen 
Verbindlichkeiten für volljährig erachtet werden kann, wenn er 
vom Vater, oder, falls dieser todt, abwesend oder interdicirt ist, 
von der Mutter, in Ermangelung beider Eltern aber durch einen 
vom Landgericht bestätigten Beschluß des Familienraths aus- 
drücklich ermächtigt ist, das Handelsgewerbe zu betreiben. 
Der Kaufmann ist durch das Handelsgesetzbuch verpflichtet, 
für sein Geschäft eine Firma (einen Namen, unter welchem 
er es betreibt, und welcher, wenn es nicht von ihm neu be- 
gründet ist, nicht sein Familienname zu sein braucht) anzunehmen 
und sie in das beim Landgericht geführte Firmenregister ein- 
tragen zu lassen, dessen Einsicht Jedermann freisteht Von dieser 
Verpflichtung sind befreit und können auch nicht ins Firmen- 
register eingetragen werden: a) Höker, Trödler, Hausirer, mag 
ihr Gewerbebetrieb auch noch so umfangreich sein; b) Handels- 
leute von geringem Gewerbebetrieb, welche einen dem Gewerbe 
der Höker, Trödler oder Hausirer ähnlichen Handel treiben; 
c)Gast= und Schenkwirthe; d) gewöhnliche Fuhrleute und 
Schiffer; e) alle jene, deren Gewerbe nicht über den Umfang 
des Handwerksbetriebs hinausgeht. — Kein Kaufmann, der zum 
Führen einer Firma verpflichtet ist, darf sich einer andern Firma 
bedienen, als der für ihn in's Handelsregister eingetragenen; 
bedient er sich unbefugterweise einer fremden Firma, so kann 
der dadurch Beeinträchtigte gegen ihn klagbar werden auf 
Schadensersatz, Unterlassen des weiteren Gebrauchs der ange- 
maßten Firma und Veröffentlichung des Urtheils auf Kosten 
des Verurtheilten. Wer nicht zum Führen einer Firma ver- 
pflichtet ist, hat, wenn er eine solche führt, dies Klagerecht 
nicht. — Handelsgesellschaften müssen ebenfalls eine Firma führen 
und eintragen lassen. 
2. Von den Handelsgeschästen insbesondere. 
Es liegt in der Natur des Handels als eines den Ueber- 
gang der Waaren von einem Eigenthümer zum andern, von 
einem Ort zum andern vermittelnden Gewerbes, daß seine Ge- 
schäfte sich hauptsächlich im Abschließen und Erfüllen von Ver-
	        
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