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Handel treibt, hinsichtlich der sich hierauf beziehenden Geschäfte
für volljährig geachtet wird; und Art. 210 des bayerischen
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung vom 23. Febr.
1879 hat giese Bestimmung erneuert in der Art, daß ein solcher
Minderzähriger, welcher schon 18 Jahre alt ist, Kaufmann sein
und in Ansehung der in seinem Handelsbetrieb eingegangenen
Verbindlichkeiten für volljährig erachtet werden kann, wenn er
vom Vater, oder, falls dieser todt, abwesend oder interdicirt ist,
von der Mutter, in Ermangelung beider Eltern aber durch einen
vom Landgericht bestätigten Beschluß des Familienraths aus-
drücklich ermächtigt ist, das Handelsgewerbe zu betreiben.
Der Kaufmann ist durch das Handelsgesetzbuch verpflichtet,
für sein Geschäft eine Firma (einen Namen, unter welchem
er es betreibt, und welcher, wenn es nicht von ihm neu be-
gründet ist, nicht sein Familienname zu sein braucht) anzunehmen
und sie in das beim Landgericht geführte Firmenregister ein-
tragen zu lassen, dessen Einsicht Jedermann freisteht Von dieser
Verpflichtung sind befreit und können auch nicht ins Firmen-
register eingetragen werden: a) Höker, Trödler, Hausirer, mag
ihr Gewerbebetrieb auch noch so umfangreich sein; b) Handels-
leute von geringem Gewerbebetrieb, welche einen dem Gewerbe
der Höker, Trödler oder Hausirer ähnlichen Handel treiben;
c)Gast= und Schenkwirthe; d) gewöhnliche Fuhrleute und
Schiffer; e) alle jene, deren Gewerbe nicht über den Umfang
des Handwerksbetriebs hinausgeht. — Kein Kaufmann, der zum
Führen einer Firma verpflichtet ist, darf sich einer andern Firma
bedienen, als der für ihn in's Handelsregister eingetragenen;
bedient er sich unbefugterweise einer fremden Firma, so kann
der dadurch Beeinträchtigte gegen ihn klagbar werden auf
Schadensersatz, Unterlassen des weiteren Gebrauchs der ange-
maßten Firma und Veröffentlichung des Urtheils auf Kosten
des Verurtheilten. Wer nicht zum Führen einer Firma ver-
pflichtet ist, hat, wenn er eine solche führt, dies Klagerecht
nicht. — Handelsgesellschaften müssen ebenfalls eine Firma führen
und eintragen lassen.
2. Von den Handelsgeschästen insbesondere.
Es liegt in der Natur des Handels als eines den Ueber-
gang der Waaren von einem Eigenthümer zum andern, von
einem Ort zum andern vermittelnden Gewerbes, daß seine Ge-
schäfte sich hauptsächlich im Abschließen und Erfüllen von Ver-