335
ein Handelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen
derselben vom Tag der Mahnung an Zinsen fordern, sofern er
nicht nach dem bürgerlichen Recht schon von einem früheren
Zeitpunkt an Zinsen zu fordern berechtigt ist. Die Uebersen-
dung der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung. —
Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Han-
delsgeschäften auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder
Forderung seit dem Tag, an welchem sie fällig war, Zinsen zu
fordern. — Wenn ein Kaufmann mit einem andern Kaufmann
in laufender Rechnung (Contocorrent) steht, so ist derjenige,
welchem beim Rechnungsabschluß ein Ueberschuß gebührt, von
dem ganzen Betrag desselben, wenn gleich darunter Zinsen be-
griffen sind, seit dem Tag des Abschlusses Zinsen zu fordern
berechtigt. — Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handels-
gewerbes einem Kaufmann oder Nichtkaufmann Geschäfte besorgt
oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige Verabredung
Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich
auch Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern;
von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Ver-
wendungen kann er vom Tag ihrer Leistung oder Beschaffung
an Zinsen in Ansatz bringen; so insbesondere auch der Kom-
missionär und Spediteur.
6) Eine beachtenswerthe Abweichung von der Lehre des
gemeinen Rechts über die Vindication des Eigenthums
statuiren §§ 306 und 307 des Handelsgesetzbuchs (vorbehalt-
lich der für den Besitzer noch günstigeren Bestimmungen, welche
etwa einzelne Landesgesetze enthalten). Nach § 306 erlangt,
wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kauf-
mann in dessen Handelsbetrieb veräußert und übergeben worden
sind, der redliche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der
Veräußerer nicht Eigenthümer war; das früher begründete
Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder
sonstige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber
bei der Veräußerung unbekannt war. Sind Waaren oder
andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Han-
delsbetrieb verpfändet und übergeben worden, so kann ein
früher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges ding-
liches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen
Pfandnehmers oder seiner Rechtsnachfolger nicht geltend
gemacht werden. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs,
Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag
erworbenen Pfandrecht gleich. Alle diese Bestimmungen des