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§ 306 finden keine Anwendung, wenn die Gegenstände
gestohlen oder verloren (d. h. wider Willen oder ohne Zuthun
des Eigenthümers aus dessen Gewahrsam gekommen) waren.
Dagegen finden sie bei Inhaberpapieren auch dann Anwendung,
wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kauf-
mann in dessen Handelsbetrieb geschah, und wenn die Papiere
gestohlen oder verloren waren.
3. Vom Kaufvertrag.
Als verbindlicher Antrag zum Kauf (siehe Ziff. 1 des
vorausgehenden Paragraphen) gilt nicht das Anerbieten zum
Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere
durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnisse, Proben
oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis
oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist; wer also auf ein
solches Anerbieten sich bereit erklärt, einen Kauf abzuschließen,
der wird als der Aubietende betrachtet, und dem Andern steht
es frei, ob er mit ihm abschließen will oder nicht.
Der Verkäufer hat, wie schon unter Ziff. 2 des vorigen
Paragraphen bemerkt wurde, nicht die Verpflichtung, die ver-
kaufte Waaren dem Käufer zu schicken (außer wenn Vertrag
oder Handelsgebrauch ihm diese Pflicht auferlegen), sondern
der Käufer hat sie sich vom Erfüllungsort (also von der Han-
delsniederlassung bezw. dem Wohnort des Verkäufers oder dem.
Ort, wo die Waare liegt) zu holen. Soll aber die Waare dem
Käufer von einem anderen Ort übersendet werden (wenn der
Verkäufer durch Vertrag oder Handelsgebrauch dazu verpflichtet
ist), und hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts
bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorg-
falt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt des
Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen,
durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt
werden soll. Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder
Frachtführer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmte
Perfon trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare
betroffen wird (wodurch nicht ausgeschlossen ist, daß er die Ge-
fahr schon früher trägt, wenn dies nach dem bürgerlichen Recht
der Fall wäre); hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung
über die Art der Uebersendung ertheilt, und ist der Verkäufer
ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser
für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Der Ver-
käufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Trans-