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port betroffen wird, in dem Fall zu tragen, wenn er gemäß
dem Vertrag die Waare an dem Ort, wohin der Transport
geschieht, zu liefern hat, so daß diefer Ort für ihn als der Ort
der Erfüllung gilt. Daraus aber, daß der Verkäufer die
Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung über-
nommen hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort,
wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort
der Erfüllung gilt.
Der Verkäufer hat die Waare, so lang der Käufer mit
deren Empfangnahme nicht im Verzug ist, mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmanus aufzubewahren; ist der
Käufer mit der Empfangnahme in Verzug, so kann der Ver-
käufer sie auf dessen Kosten und Gefahr in einem öffentlichen
Lagerhaus oder bei einem Dritten niederlegen oder auch sie zum
Verkauf bringen, worüber Art. 343 des Handelsgesetzbuchs
genaue Vorschrift gibt. — Der Verkäufer trägt, wenn Vertrag
oder Ortsgebrauch nichts Anderes bestimmen, die Kosten der
Uebergabe, insbesondere des Wiegens und Messens, der Käufer
die Kosten der Abnahme.
Der Käufer muß die Waare, wenn sie vertragsmäßig
beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den
gesetzlichen Erfordernissen entspricht, in Empfang nehmen und
zwar sofort, wenn nicht Anderes bedungen oder ortsgebräuchlich
oder durch die Umstände geboten ist. Bezüglich der von einem
anderen Ort übersendeten Waaren (Distanzgeschäft im Gegen-
satz zum Platzgeschäft) legt das Handelsgesetzbuch in Art 347.
dem Käufer die Verpflichtung auf, die Waare ohne Verzug
nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen
Geschäftsgang thunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich die-
selbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig ergibt, dem Ver-
käufer sofort Anzeige davon zu machen; versäumt er dies, so
gilt die Waare als genehmigt, soweit nicht erst später solche
Mängel zum Vorschein kommen, welche bei der sofortigen
Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang nicht erkenn-
bar waren, in welch’ letzterem Fall die Anzeige ohne Verzug
nach deren Entdeckung zu machen ist, widrigenfalls die Waare
auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Die Vor-
schrift des Artikels 347 findet auch auf den Viehhandel
Anwendung. Wenn der Käufer die von einem anderen Ort
übersendete Waare beanstandet, ist er verpflichtet, für die
einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen; er kann sie,
wenn sie dem Verderben ausgesetzt und Gefahr in Verzug ist,
Der bayer. Sekretär. 22