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auch nach Maßgabe des Art. 343 verkaufen lassen; er so gu—
wie der Verkäufer kann den Zustand der Waaren durch Sacht
verständige feststellen lassen. Die Klagen gegen den Verkäufer
wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach der Ablieferung
an den Käufer; später entdeckte Mängel können vom Käufer
nicht geltend gemacht werden (natürlich unbeschadet einer durch
Vertrag ausbedungenen längeren Haftbaftbarkeit des Verkäufers,
wie andrerseits einer kürzeren Hastbarkeitsfrist, welche für ein—
zelne Arten von Gegenständen durch Gesetz oder Handelsge—
brauch oder welche durch Vertrag bestimmt ist), und die Ein—
reden sind auch erloschen, wenn die in Artikel 347 vorge—
schriebene sofortige Absendung der Anzeige des Mangels nicht
innerhalb sechs Monaten an den Käufer geschehen ist; ist aber
die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die Einreden
bestehen.
Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in
Verzug und die Waare noch nicht übergeben, so hat der Ver—
käufer die Wahl, ob er Erfüllung des Vertrags und Schadens-
ersatz verlangen oder statt der Erfüllung die Waare (nach
Art. 343) für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadens-
ersatz fordern, oder ob er von dem Vertrag abgehen will,
gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre; ist der Verkäufer
mit der Uebergabe der Waare in Verzug, so hat der Käufer
gleichfalls die dreifache Wahl, ob er vom Vertrag abgehen,
oder Erfüllung nebst Schadensersatz für die verspätete Erfüllung
verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung fordern will; wer statt der Erfüllung Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag
abgehen will, hat dies dem anderen Theil anzuzeigen und,
wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, eine nach den Um-
ständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten zu
gewähren"). Ergibt sich aus der Natur des Vertrags, aus der
*) Diese Verpflichtung hat er aber nicht bei den sog. Fixge-
schäften, d. h. wenn bedungen ist, daß die Waare genau zu einer fest-
bestimmten Seit oder binnen einer festbestimmten Frist geliefert werden
soll; hier muß vielmehr der, welcher auf Erfüllung bestehen will, das
unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder Frist dem andern Theil anzeigen,
sonst kann er später nicht auf der Erfüllung bestehen, und ebenso muß der
Verkäufer, wenn er statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen
Käufers verkaufen will, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit
oder Frist vornehmen, falls die Waare einen Markt= oder Börsenpreis
hat; ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers
geschehen; vorherige Androhung ist nicht nöthig.