339
Absicht der Vertragschließenden oder aus der Beschaffenheit des
zu leistenden Gegenstands, daß die Erfüllung des Vertrags auf
beiden Seiten theilbar ist, so steht beim Verzug des einen Con-
trahenten dem anderen das Abgehen von dem Vertrag nur in
Betreff des von jenem nicht erfüllten Theils des Ver-
trags frei.
Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist ein
bedingter Kauf; die Bedingung ist, daß der Käufer die Waare
erst sieht oder probt, und dann erst über seine Genehmigung
sich schlüssig macht; diese Bedingung ist im Zweifel eine auf-
schiebende. Der Käufer ist vor seiner Genehmigung nicht an
den Kauf gebunden, der Verkäufer ist nicht mehr gebunden,
wenn der Käufer bis zum Ablauf der verabredeten oder orts-
gebräuchlichen Frist nicht genehmigt; in Ermangelung einer
verabredeteu oder ortsgebräuchlichen Frist kann der Verkäufer
nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer
zur Erklärung auffordern, und er ist nicht mehr gebunden,
wenn der Käufer auf die Aufforderung sich nicht sofort erklärt;
war aber die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zu
diesem Zweck bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des
Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung
als Genehmigung.
Ein Kauf nach Probe oder Muster ist ein unbedingter
Kauf, jedoch unter der Verpflichtung des Verkäufers geschlossen,
daß die Waare der Probe oder dem Muster gemäß sei.
Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hin-
zufügung des Beweggrundes; man sehe sich also beim Vertrags-
schluß in der Wahl seiner Ausdrücke wohl vor.
4. Vom Lieferungsvertrag.
Nach den voranstehenden Bestimmungen über den Kauf ist
auch ein Handelsgeschäft zu beurtbeilen, dessen Gegenstand in
der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen
bestimmten Preis besteht. Art. 338 des Handelsgesetzbuchs.
5. Vom Bürgschaftsvertrag.
Dem Bürgen steht die Einrede der Theilung oder Voraus-
klage nicht zu, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf
Seite des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft
selbst ein Handelsgeschäft ist. (Ebenso steht bei Handelsgeschäften
dem Solidarschuldner die Einrede der Theilung oder Voraus-
klagung nicht zu.) Art. 281 des Handelsgesetzbuchs.
227