Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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6. Vom Dienftmiethevertrag. 
Ueber die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Prinzipals 
und der Handlansgehilfen (Handlungsdiener und Lehrlinge) 
geben Art. 57 bis 65 des Handelsgesetzbuchs Vorschriften. Ein 
Handlungsgehilfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an 
Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch 
seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig; 
jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur auf die Dauer von 
sechs Wochen Anspruch. — Das Dienstverhältniß zwischen Prin- 
zipal und Handlungsdiener kann nach Art. 61 von jedem Theil 
mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs nach vorgängiger 
sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden — soferne 
nicht durch Vertrag zwischen ihnen anders ausgemacht ist. In 
Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach 
dem Lehrvertrag und in Ermanglung vertragsmäßiger Bestimm- 
ung nach den örtlichen Verordnungen oder dem Ortsgebrauch 
zu beurtheilen Aus wichtigen Gründen, deren Beurtheilung 
dem Ermessen des Richters überlassen ist, kann die Aufhebung 
des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 61) von 
jedem Theil verlangt werden; in Art. 63 und 64 sind einige- 
solcher Gründe benannt. - 
7. Vom Faustpfandvertrag. 
Wenn unter Kaufleuten für eine Forderung aus beider- 
seitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, 
an Inhaber= oder indossablen Papieren bestellt wird, so ist 
weiter keine Förmlichkeit nothwendig, sondern es genügt neben 
der einfachen Vereinbarung über die Verpfändung a) bei bewegl. 
Sachen und Inhaber-Papieren die Uebertragung des Besitzes 
auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des bür- 
gerlichen Rechtes für das Faustpfand erfordert wird — also 
mit Beobachtung der partikularrechtlichen Förmlichkeiten der 
Besitzübertragung?'?) — 5) bei indossablen Papieren die 
Uebergabe des indossirten Papiers. — Ist die Bestellung eines 
Faustpfands unter Kaufleuten für eine Forderung aus beider- 
seitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläu= 
biger, wenn der Schuldner im Verzug ist, sich aus dem Pfand 
*) Die in der Pfalz durch Art. 2074 und 2075 des code Napoléon 
vorgeschrieben gewesene Einregistrirung der Urkunde über die Faustpfand- 
bestellung ist — laut Art. 217 des bayer. Ausführungsgesetzes zur Reichs- 
Civilprozeßordnung vom 23. Febr. 1879 nicht mehr erforderlich.
	        
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