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sofort bezahlt machen, ohne daß es einer Klage gegen den
Schuldner bedarf. Der Gläubiger hat die Bewilligung hiezu
unter Vorlegung der erforderlichen Bescheinigungsmittel bei
dem für ihn zuständigen Handelsgericht nachzusuchen, von welchem
hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläu—
bigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines
Weils derselben verfügt wird?). Von der Bewilligung sowie
von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den
Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; unter-
läßt er die Anzeige, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet;
um den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige
nicht erforderlich. — Ist aber bei Bestellung eines Faustpfandes
unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handels-
geschäften schriftlich vereinbart worden, daß der Gläubiger ohne
gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfand befriedigen könne,
so darf, wenn der Schuldner im Verzug ist, der Gläubiger das
Pfand öffentlich verkaufen lassen; haben die verpfändeten Gegen-
stände einen Börsenpreis oder Marktpreis, so kann er den Ver-
kauf auch nichtöffentlich durch einen Handelsmakler oder in
Ermanglung eines solchen durch einen zu Versteigerungen be-
fugten Beamten zum laufenden Preis bewirken; von der Voll-
ziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit
es thunlich, sofort zu benachrichtigen, und er ist bei Unterlassung
der Anzeige zum Schadensersatz verpflichtet. (Unberührt bleiben
durch diese Bestimmungen die durch Gesetze, Verordnungen oder
Statuten den öffentlichen Pfandanstalten, Kreditinstituten oder
Banken verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung
oder Veräußerung von Pfändern, wie andrerseits Bestellung
oder Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für
Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgiltig auch unter Be-
obachtung der in den einzelnen Staaten dafür geltenden Be-
stimmungen geschehen kann.)
Hier sei noch das durch Art. 313 bis 315 dem Kaufmann
gegen einen anderen Kaufmann wegen fälliger Forderungen aus
beiderseitigen zwischen ihnen geschlossenen Handelsgeschäften ein-
geräumte Zurückbehaltungsrecht erwähnt, welches im
Wesentlichen ein gesetzliches Pfandrecht gewährt, und auf alle
*) Ueber die Art des Verkaufs siehe Art. 48 des bayer. Gesetzes vom
10. Novbr. 1861 über Einführung des deutschen Handelsgesetzbuchs, abge-
ändert durch Art. 76 des bayer. Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilpro-
zeßordnung vom 23. Febr. 1879.