Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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sofort bezahlt machen, ohne daß es einer Klage gegen den 
Schuldner bedarf. Der Gläubiger hat die Bewilligung hiezu 
unter Vorlegung der erforderlichen Bescheinigungsmittel bei 
dem für ihn zuständigen Handelsgericht nachzusuchen, von welchem 
hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläu— 
bigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines 
Weils derselben verfügt wird?). Von der Bewilligung sowie 
von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den 
Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; unter- 
läßt er die Anzeige, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet; 
um den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige 
nicht erforderlich. — Ist aber bei Bestellung eines Faustpfandes 
unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handels- 
geschäften schriftlich vereinbart worden, daß der Gläubiger ohne 
gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfand befriedigen könne, 
so darf, wenn der Schuldner im Verzug ist, der Gläubiger das 
Pfand öffentlich verkaufen lassen; haben die verpfändeten Gegen- 
stände einen Börsenpreis oder Marktpreis, so kann er den Ver- 
kauf auch nichtöffentlich durch einen Handelsmakler oder in 
Ermanglung eines solchen durch einen zu Versteigerungen be- 
fugten Beamten zum laufenden Preis bewirken; von der Voll- 
ziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit 
es thunlich, sofort zu benachrichtigen, und er ist bei Unterlassung 
der Anzeige zum Schadensersatz verpflichtet. (Unberührt bleiben 
durch diese Bestimmungen die durch Gesetze, Verordnungen oder 
Statuten den öffentlichen Pfandanstalten, Kreditinstituten oder 
Banken verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung 
oder Veräußerung von Pfändern, wie andrerseits Bestellung 
oder Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für 
Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgiltig auch unter Be- 
obachtung der in den einzelnen Staaten dafür geltenden Be- 
stimmungen geschehen kann.) 
Hier sei noch das durch Art. 313 bis 315 dem Kaufmann 
gegen einen anderen Kaufmann wegen fälliger Forderungen aus 
beiderseitigen zwischen ihnen geschlossenen Handelsgeschäften ein- 
geräumte Zurückbehaltungsrecht erwähnt, welches im 
Wesentlichen ein gesetzliches Pfandrecht gewährt, und auf alle 
  
*) Ueber die Art des Verkaufs siehe Art. 48 des bayer. Gesetzes vom 
10. Novbr. 1861 über Einführung des deutschen Handelsgesetzbuchs, abge- 
ändert durch Art. 76 des bayer. Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilpro- 
zeßordnung vom 23. Febr. 1879.
	        
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