Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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beweglichen Sachen und Werthpapiere des Schuldners, welche 
mit dessen Willen (also nicht wider ertheilte Vorschrift oder 
übernommene Verpflichtung) auf Grund von Handelsgeschäften 
in den Besitz des Gläubigers gekommen sind, sich erstreckt, sofern 
er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst (durch 
Konoissemente, Ladescheine, Lagerscheine) noch in der Lage ist, 
darüber zu verfügen; dies Recht kann sogar wegen nichtfälliger 
Forderungen ausgeübt werden, wenn der Schuldner in Konkurs 
gerathen ist oder seine Zahlungen eingestellt hat, oder wenn 
eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos geblieben 
oder wenn wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit 
der Personalarrest gegen ihn erwirkt worden ist. Der Gläu- 
biger kann, wenn der Schuldner auf ergangene Benachrichtigung 
von Ausübung dieses Rechtes ihn nicht rechtzeitig in anderer 
Weise sichert, im Weg der Klage bei dem für ihn zuständigen 
Gericht den Verkauf der Gegenstände beantragen und aus dem 
Erlös vor den andern Gläubigern des Schuldners (auch im 
Konkurs) sich befriedigen. 
8. Vom Gesellschaftsvertrag. 
Ueber die Handelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, 
Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, stille Gesellschaft und 
Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche 
Rechnung) gibt das Handelsgesetzbuch in Art. 85 bis 270, 
zum Theil geändert durch das Reichsgesetz über die Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 
1884, ausführliche Vorschriften, welche hier abzudrucken zu weit 
führen würde. Uebrigens sind diese Vorschriften nicht erschöpfend, in- 
soferne als noch andere Arten von Gesellschaften zum Betrieb von Han- 
delsgeschäften, als die im Handelsgesetzbuchaufgeführten, vorkommen 
können; für diese gelten die Vorschriften des allgemeinen bür- 
gerlichen Rechtes. 
9. Ueber Kommissions-, Speditions= und Frachtgeschäfte 
gibt das Handelsgesetzbuch in Art. 360 bis 431 ausführliche 
Vorschriften, auf welche hier gleichfalls nicht einzugehen ist. 
sar sich damit abgibt, muß das Handelsgesetzbuch zur Hand 
aben. 
10. Formulare. 
Die Formulare der Abtheilung C sind auch für Handels- 
geschäfte zu brauchen, natürlich mit Berücksichtigung der im
	        
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