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beweglichen Sachen und Werthpapiere des Schuldners, welche
mit dessen Willen (also nicht wider ertheilte Vorschrift oder
übernommene Verpflichtung) auf Grund von Handelsgeschäften
in den Besitz des Gläubigers gekommen sind, sich erstreckt, sofern
er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst (durch
Konoissemente, Ladescheine, Lagerscheine) noch in der Lage ist,
darüber zu verfügen; dies Recht kann sogar wegen nichtfälliger
Forderungen ausgeübt werden, wenn der Schuldner in Konkurs
gerathen ist oder seine Zahlungen eingestellt hat, oder wenn
eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos geblieben
oder wenn wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit
der Personalarrest gegen ihn erwirkt worden ist. Der Gläu-
biger kann, wenn der Schuldner auf ergangene Benachrichtigung
von Ausübung dieses Rechtes ihn nicht rechtzeitig in anderer
Weise sichert, im Weg der Klage bei dem für ihn zuständigen
Gericht den Verkauf der Gegenstände beantragen und aus dem
Erlös vor den andern Gläubigern des Schuldners (auch im
Konkurs) sich befriedigen.
8. Vom Gesellschaftsvertrag.
Ueber die Handelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, stille Gesellschaft und
Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche
Rechnung) gibt das Handelsgesetzbuch in Art. 85 bis 270,
zum Theil geändert durch das Reichsgesetz über die Kommandit-
gesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli
1884, ausführliche Vorschriften, welche hier abzudrucken zu weit
führen würde. Uebrigens sind diese Vorschriften nicht erschöpfend, in-
soferne als noch andere Arten von Gesellschaften zum Betrieb von Han-
delsgeschäften, als die im Handelsgesetzbuchaufgeführten, vorkommen
können; für diese gelten die Vorschriften des allgemeinen bür-
gerlichen Rechtes.
9. Ueber Kommissions-, Speditions= und Frachtgeschäfte
gibt das Handelsgesetzbuch in Art. 360 bis 431 ausführliche
Vorschriften, auf welche hier gleichfalls nicht einzugehen ist.
sar sich damit abgibt, muß das Handelsgesetzbuch zur Hand
aben.
10. Formulare.
Die Formulare der Abtheilung C sind auch für Handels-
geschäfte zu brauchen, natürlich mit Berücksichtigung der im