343
Vorstehenden aufgeführten Abweichungen des Handelsgesetzbuchs
vom allgemeinen bürgerlichen Recht. Es sind daher hier nur
noch einige wenige Formulare beispielsweise eingestellt.
a) Vertrag zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen.
Zwischen dem Kaufmann Herrn Christian Halbig dahier
und Herrn Karl Alt von Bayreuth ist heute folgender Vertrag
abgeschlossen worden:
1)
2)
8)
4)
5)
Am 1. August ds. Is. tritt Karl Alt als Commis in
das Geschäft des Kaufmanns Christian Halbig ein; er
verspricht, sowohl auf dem Comptoir wie im Ladengeschäft
seinen Pflichten als Handlungsgehilfe getreulich, mit Sorg-
falt und Fleiß nachzukommen und in allen geschäftlichen
Angelegenheiten, die er zu besorgen hat, das Interesse des
Prinzipals wahrzunehmen.
Karl Alt erhält ein Salair von 1200 Mk., zahlbar am
letzten ieden Monats in Raten von 100 Mk.
Karl Alt stellt durch Verbürgung seines Vaters, des
Lederhändlers Philipp Alt in Bayreuth, worüber er
notarielle Urkunde binnen acht Tagen an Christian Halbig
zu übergeben zusagt, eine Caution von 2500 Mk., welche
nicht eher frei werden soll, als bis nach Wiederauflösung
des Dienstverhältnisses alle Geld-Ansprüche des Prinzipals
an den Commis, sie mögen aus was immer für einen
Grund entstanden sein, bereinigt sein werden.
Das Dienstverhältniß kann von jedem Theil zu jeder
Zeit nach vorausgegangener vierteljähriger Aufkündigung
gelöst werden — unbeschadet der Art. 62 bis 64 des
Handelsgesetzbuchs.
Karl Alt verpflichtet sich bei einer Conventionalstrafe von
3000 Mk., binnen drei Jahren nach Auflösung des Dienst-
verhältnisses mit Christian Halbig in kein ähnliches Ge-
schäft, wie das Halbig'sche, im Umkreis von 200 Kilo-
meter von Schweinfurt als Handlungsgehilfe oder Theil-
haber einzutreten, noch selbst ein solches in der ange-
gebenen Zeit in dem angegebenen Umkreis zu errichten.
Schweinfurt, den 22. Septbr. 1884.
Christian Halbig.
Karl Alt.