Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Vorstehenden aufgeführten Abweichungen des Handelsgesetzbuchs 
vom allgemeinen bürgerlichen Recht. Es sind daher hier nur 
noch einige wenige Formulare beispielsweise eingestellt. 
a) Vertrag zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen. 
Zwischen dem Kaufmann Herrn Christian Halbig dahier 
und Herrn Karl Alt von Bayreuth ist heute folgender Vertrag 
abgeschlossen worden: 
1) 
2) 
8) 
4) 
5) 
Am 1. August ds. Is. tritt Karl Alt als Commis in 
das Geschäft des Kaufmanns Christian Halbig ein; er 
verspricht, sowohl auf dem Comptoir wie im Ladengeschäft 
seinen Pflichten als Handlungsgehilfe getreulich, mit Sorg- 
falt und Fleiß nachzukommen und in allen geschäftlichen 
Angelegenheiten, die er zu besorgen hat, das Interesse des 
Prinzipals wahrzunehmen. 
Karl Alt erhält ein Salair von 1200 Mk., zahlbar am 
letzten ieden Monats in Raten von 100 Mk. 
Karl Alt stellt durch Verbürgung seines Vaters, des 
Lederhändlers Philipp Alt in Bayreuth, worüber er 
notarielle Urkunde binnen acht Tagen an Christian Halbig 
zu übergeben zusagt, eine Caution von 2500 Mk., welche 
nicht eher frei werden soll, als bis nach Wiederauflösung 
des Dienstverhältnisses alle Geld-Ansprüche des Prinzipals 
an den Commis, sie mögen aus was immer für einen 
Grund entstanden sein, bereinigt sein werden. 
Das Dienstverhältniß kann von jedem Theil zu jeder 
Zeit nach vorausgegangener vierteljähriger Aufkündigung 
gelöst werden — unbeschadet der Art. 62 bis 64 des 
Handelsgesetzbuchs. 
Karl Alt verpflichtet sich bei einer Conventionalstrafe von 
3000 Mk., binnen drei Jahren nach Auflösung des Dienst- 
verhältnisses mit Christian Halbig in kein ähnliches Ge- 
schäft, wie das Halbig'sche, im Umkreis von 200 Kilo- 
meter von Schweinfurt als Handlungsgehilfe oder Theil- 
haber einzutreten, noch selbst ein solches in der ange- 
gebenen Zeit in dem angegebenen Umkreis zu errichten. 
Schweinfurt, den 22. Septbr. 1884. 
Christian Halbig. 
Karl Alt.
	        
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