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b. Faustpfandvertrag zwischen Kaufleuten.
Zur Sicherstellung des Herrn Fabrikanten A. H. in O.
für die Forderungen aus gelieferten und creditirten Waaren,
welche er gegen Herrn Kaufmann S. B. in P. dermalen hat
oder künftig im Laufe ihrer Geschäftsverbindung haben wird,
bestellt letzterer ersterem ein Faustofand, indem S. B. den ihm
zugehörigen 4% Pfandbrief der Nürnberger Vereinsbank Ser.
11 Lit. A Nr. 517 über 1000 —. mit Coupons vom 1. Jan.
1885 an A. H. übergibt mit dem Beding, daß, wenn der
Schuldner mit der Berichtigung seiner Verbindlichkeiten im
Verzug ist, d. h. wenn er nicht jeweils binnen drei Monaten
nach empfangener und gut befundener Waarensendung deren
Betrag baar oder in guten Wechseln berichtigt, Gläubiger
gemäß Art. 311 des Handelsgesetzbuchs befugt sein soll, sich
ohne gerichtliches Verfahren für sein Guthaben sammt 6%
Zinsen durch Verkauf des Pfandes zu befriedigen. — A. H.
bescheinigt hiemit den Empfang des vorerwähnten Faustpfandes,
welches er dem Eigenthümer sofort nach Begleichung seiner
sämmtlichen Forderungen zurückzugeben verspricht, und macht
sich zugleich verbindlich, im Fall der bezeichnete Pfandbrief, so
lang er im Besitz desselben ist, zur Rückzahlung ausgeloost würde,
ihn rechtzeitig zur Rückzahlung zu präsentiren, das rückgezahlte
Capital wieder zum Ankauf eines Pfandbriefs derselben Bank
zu verwenden, die jeweiligen Zinsen daraus aber dem Schuldner
gut zu schreiben.
Dieser Vertrag wurde doppelt ausgefertigt und beide Exem-
plare von beiden Contrahenten unterschrieben und besiegelt,
worauf jeder derselben eines an sich genommen hat.
Datum.
Unterschriften.
C. Bürgschaftsvertrag.
Unterzeichneter verbürgt sich für richtige Verzinsung und
seinerzeitige Rückzahlung des vom Kaufmann A. H. heute bei
der hiesigen Vorschußbank auf zwei Jahre aufgenommenen baaren
Darlehens von 4000 Jc., mit Worten viertausend Mark, und
er entsagt ausdrücklich der Einrede der Vorausklagung. Die
Bürgschaft erstreckt sich nur auf den Zeitraum von zwei Jahren
vom 15. ds. Mts. an gerechnet und erlischt, wenn das Dar-
lehen dem Schuldner von der Gläubigerin über diesen Zeit-
punkt hinaus prolongirt werden würde.