Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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b. Faustpfandvertrag zwischen Kaufleuten. 
Zur Sicherstellung des Herrn Fabrikanten A. H. in O. 
für die Forderungen aus gelieferten und creditirten Waaren, 
welche er gegen Herrn Kaufmann S. B. in P. dermalen hat 
oder künftig im Laufe ihrer Geschäftsverbindung haben wird, 
bestellt letzterer ersterem ein Faustofand, indem S. B. den ihm 
zugehörigen 4% Pfandbrief der Nürnberger Vereinsbank Ser. 
11 Lit. A Nr. 517 über 1000 —. mit Coupons vom 1. Jan. 
1885 an A. H. übergibt mit dem Beding, daß, wenn der 
Schuldner mit der Berichtigung seiner Verbindlichkeiten im 
Verzug ist, d. h. wenn er nicht jeweils binnen drei Monaten 
nach empfangener und gut befundener Waarensendung deren 
Betrag baar oder in guten Wechseln berichtigt, Gläubiger 
gemäß Art. 311 des Handelsgesetzbuchs befugt sein soll, sich 
ohne gerichtliches Verfahren für sein Guthaben sammt 6% 
Zinsen durch Verkauf des Pfandes zu befriedigen. — A. H. 
bescheinigt hiemit den Empfang des vorerwähnten Faustpfandes, 
welches er dem Eigenthümer sofort nach Begleichung seiner 
sämmtlichen Forderungen zurückzugeben verspricht, und macht 
sich zugleich verbindlich, im Fall der bezeichnete Pfandbrief, so 
lang er im Besitz desselben ist, zur Rückzahlung ausgeloost würde, 
ihn rechtzeitig zur Rückzahlung zu präsentiren, das rückgezahlte 
Capital wieder zum Ankauf eines Pfandbriefs derselben Bank 
zu verwenden, die jeweiligen Zinsen daraus aber dem Schuldner 
gut zu schreiben. 
Dieser Vertrag wurde doppelt ausgefertigt und beide Exem- 
plare von beiden Contrahenten unterschrieben und besiegelt, 
worauf jeder derselben eines an sich genommen hat. 
Datum. 
Unterschriften. 
C. Bürgschaftsvertrag. 
Unterzeichneter verbürgt sich für richtige Verzinsung und 
seinerzeitige Rückzahlung des vom Kaufmann A. H. heute bei 
der hiesigen Vorschußbank auf zwei Jahre aufgenommenen baaren 
Darlehens von 4000 Jc., mit Worten viertausend Mark, und 
er entsagt ausdrücklich der Einrede der Vorausklagung. Die 
Bürgschaft erstreckt sich nur auf den Zeitraum von zwei Jahren 
vom 15. ds. Mts. an gerechnet und erlischt, wenn das Dar- 
lehen dem Schuldner von der Gläubigerin über diesen Zeit- 
punkt hinaus prolongirt werden würde.
	        
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