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ein vom Regenten angenommenes. Die privaten Testa—
mente theilen sich wieder in regelmäßige und unregelmäßige.
Bei Codicillen sind weniger Formen zu beobachten, als
bei Testamenten.
1. Form der Testamente.
1) Oeffentliche Testamente erfordern, daß sie ent-
2)
weder vor einem Notar errichtet oder demselben ver-
schlossen übergeben werden. Die dem Notar übergebene
letztwillige Verfügung kann bei demselben hinterlegt oder
auch dem Disponenten sogleich oder zu einer anderen,
Zeit, jedoch nur auf persönliches Verlangen desselben
zurückgestellt werden. Durch eine solche Zurückstellung
wird die Kraft der letztwilligen Verfügung als einer
öffentlichen nicht aufgehoben, wenn dieselbe unversehrt
und unverändert geblieben ist. Sowohl das Notariats-
Gesetz als auch die Instruktion hiezu enthält eingehende
Bestimmungen, was bei Errichtung oder Uebergabe eines
Testamentes zu beobachten ist. Da jedoch jeder Notar die
Verpflichtung hat, die Betheiligten zu belehren, so bedarf
es hier keiner weiteren Ausführung über das, was bei
einem öffentlichen Testament zu beobachten ist; nur das
sei noch bemerkt, daß ein öffentliches Testament auch vor
dem Regenten und zwar dadurch errichtet werden kann,
daß der letzte Wille demselben schriftlich überreicht oder
vor ihm mündlich erklärt wird.
Das regelmäßige Privattestament ist entweder schrift-
lich oder mündlich und erfordert:
a) Gleichzeitige Gegenwart von sieben männlichen, hiezu
fähigen Zeugen, welche sich diesem Geschäfte freiwillig
unterziehen und zu demselben von dem Testator gebeten
werden. Die Zeugen müssen den Testator hören und
sehen. Zur Zeugschaft unfähig sind: Personen, welche
wegen Mangels an Körper oder Geist die Bedeutung
des Akts nicht zu erkennen vermögen, z. B. Wahn-
sinnige, Unmündige, Taube, Stumme, Blinde; gericht-
lich erklärte Verschwender; Personen, welchen die Be-
fugniß zu testiren entzogen ist; Hauskinder des Erb-
laßers, desgleichen Seitenverwandte desselben, welche
mit ihm unter der Gewalt eines Hausnvaters stehen;