Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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der Erbe und wer mit diesem durch väterliche Gewalt 
in dem Verhältnisse der Einheit der Person steht, 
endlich Personen, welche mit dem Verluste der bürgerl. 
Ehrenrechte bestraft wurden, für die Dauer dieses Ver- 
lustes; dann jene Personen, welchen wegen Meineids 
die Fähigkeit, Zeuge zu sein, aberkannt wurde. 
b) Einheit der Handlung, daß nämlich der Akt ohne 
Unterbrechung von Anfang bis zu Ende vor sich ge- 
gangen — ist ein weiteres Erforderniß. Unterbrech- 
ungen durch Zufälle oder Naturbedürfnisse schaden nicht. 
Bei dem schriftlichen Testament muß der Testator den 
ganzen Aufsatz entweder eigenhändig geschrieben und 
dieses in demselben bemerkt haben, oder wenn er ihn 
durch einen andern schreiben ließ, denselben in Gegenwart 
der Zeugen durch Unterschrift anerkannt haben. Ein 
achter Zeuge ist nothwendig, damit er für den Testirer 
unterschreibe, wenn dieser nicht unterschreiben kann. Der 
Aufsatz wird von dem Testirenden den Zeugen mit der 
Bemerkung vorgelegt, daß es sein Testament sei, und so- 
dann von jedem derselben unterschrieben und — gleichviel 
ob mit eignem oder fremdem Siegel — besiegelt. Der 
Aufsatz kann den Zeugen, welchen der Inhalt verborgen 
bleiben darf, auch verschlossen in einem Umschlag vorge- 
legt werden, und es kann dann die Zeichnung und Sie- 
gelung der Zeugen auf dem Unmschlag geschehen. Correc- 
turen in dem Aufsatze schaden nicht, wenn nicht die 
Willenserklärung dadurch zweifelhaft wird. Die Beifüg- 
ung des Datums ist nicht nothwendig, das Material, 
worauf geschrieben wird, ist gleichgiltig, die Zeichenschrift 
unzulässig. 
Das mündliche feierliche Testament erfordert, daß der 
Testirer seinen Willen den Zeugen vollständig und so vor- 
trage, daß er von allen vollkommen verstanden wird. Er 
muß sich also einer Sprache bedienen, welche sämmtliche 
Zeugen verstehen. Wird, wie es häufig geschieht, die Er- 
klärung des Testirenden des Beweises wegen sogleich in 
eine Urkunde gebracht, und geschieht dieses unter Beobach- 
tung aller Formen eines schriftlichen Testaments, so kann 
das Testament zugleich als schriftliches und als münd- 
liches gelten, ebenso, wenn der Testirer den Inhalt des
	        
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