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der Erbe und wer mit diesem durch väterliche Gewalt
in dem Verhältnisse der Einheit der Person steht,
endlich Personen, welche mit dem Verluste der bürgerl.
Ehrenrechte bestraft wurden, für die Dauer dieses Ver-
lustes; dann jene Personen, welchen wegen Meineids
die Fähigkeit, Zeuge zu sein, aberkannt wurde.
b) Einheit der Handlung, daß nämlich der Akt ohne
Unterbrechung von Anfang bis zu Ende vor sich ge-
gangen — ist ein weiteres Erforderniß. Unterbrech-
ungen durch Zufälle oder Naturbedürfnisse schaden nicht.
Bei dem schriftlichen Testament muß der Testator den
ganzen Aufsatz entweder eigenhändig geschrieben und
dieses in demselben bemerkt haben, oder wenn er ihn
durch einen andern schreiben ließ, denselben in Gegenwart
der Zeugen durch Unterschrift anerkannt haben. Ein
achter Zeuge ist nothwendig, damit er für den Testirer
unterschreibe, wenn dieser nicht unterschreiben kann. Der
Aufsatz wird von dem Testirenden den Zeugen mit der
Bemerkung vorgelegt, daß es sein Testament sei, und so-
dann von jedem derselben unterschrieben und — gleichviel
ob mit eignem oder fremdem Siegel — besiegelt. Der
Aufsatz kann den Zeugen, welchen der Inhalt verborgen
bleiben darf, auch verschlossen in einem Umschlag vorge-
legt werden, und es kann dann die Zeichnung und Sie-
gelung der Zeugen auf dem Unmschlag geschehen. Correc-
turen in dem Aufsatze schaden nicht, wenn nicht die
Willenserklärung dadurch zweifelhaft wird. Die Beifüg-
ung des Datums ist nicht nothwendig, das Material,
worauf geschrieben wird, ist gleichgiltig, die Zeichenschrift
unzulässig.
Das mündliche feierliche Testament erfordert, daß der
Testirer seinen Willen den Zeugen vollständig und so vor-
trage, daß er von allen vollkommen verstanden wird. Er
muß sich also einer Sprache bedienen, welche sämmtliche
Zeugen verstehen. Wird, wie es häufig geschieht, die Er-
klärung des Testirenden des Beweises wegen sogleich in
eine Urkunde gebracht, und geschieht dieses unter Beobach-
tung aller Formen eines schriftlichen Testaments, so kann
das Testament zugleich als schriftliches und als münd-
liches gelten, ebenso, wenn der Testirer den Inhalt des