Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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daten errichteten Testamente, wenn er dasselbe bekräf- 
tigen oder widerrufen will. 
b) Testamente auf dem Land können in Gegenwart von 
fünf Zeugen errichtet werden, wenn deren nicht mehr 
zusammenzubringen sind. Beim schriftlichen Testament 
genügt es, daß, wenn nicht alle Zeugen schreiben kön- 
nen, die Schreibkundigen auch für die Uebrigen unter- 
schreiben, und daß, wenn keiner derselben zu schreiben 
vermag, die Unterschrift der Zeugen fehlen kann; es 
muß aber in diesem Fall den Zeugen der Inhalt des 
Testaments bekannt gegeben und sie nach dem Tode 
des Testators eidlich darüber vernommen werden. 
() Testamente, welche zur Zeit einer gefährlichen Epidemie 
errichtet werden, bedürfen des gleichzeitigen Zusammen- 
seins der Zeugen nicht, wenn diese Bedenken tragen, 
sich zu versammeln; auch hängt die Wirksamkeit des 
in dieser Art errichteten Testaments nicht davon ab, 
ob der Testirer in dieser Epidemie gestorben sei. 
d) Testamente zu Gunsten frommer Stiftungen gelten, 
wenn sie nur unter Zuziehung von zwei Zeugen münd- 
lich oder schriftlich errichtet werden. Sind in einem 
solchen Testament noch andere Personen bedacht, sp ist 
es in Bezug auf diese unwirksam. 
Ein unregelmäßiges Testament mit veränderter Solen- 
nität kann ein Ascendent — Vater, Großvater 2c. — zu 
Gunsten seiner Descendenten — Kinder, Enkel 2c. — er- 
richten, und diese besondere Form besteht darin, daß er 
bei der mündlichen Errichtung nur zwei Zeugen zuzieht. 
Das schriftliche Testament erfordert keine Zeugen, dagegen, 
daß der Testirende das Dokument selbst schreibe, oder 
doch unterschreibe, das Datum eigenhändig beifüge, die 
Namen der eingesetzten Descendenten einzeichne, und daß 
die diesen bestimmten Erbtheile nicht mit Zahlen, sondern 
mit Buchstaben angegeben werden?). In einem solchen 
Testamente kann der Ascendent auch enterben, er kann 
aber nur Descendenten zu Erben einsetzen, nicht auch 
*) Verschieden von einem solchen Testament ist eine Verfügung über 
die Theilung der Erbschaft unter den Kindern als Intestaterben, die durch 
einen von dem Erblasser oder allen Kindern unterschriebenen Aufsatz 
geschehen kann.
	        
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