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andere Personen, und will er solchen ein Vermächtniß
bestimmen, so ist die Zuziehung von 5 Zeugen erforderlich.
Was die Nebenbestimmungen der Testamente betrifft, so
bleiben unbeachtet:
a) zweck= und sinnlose,
b) unmögliche und unsittliche Bedingungen;
) die Bedingung, daß Jemand nicht heirathe (Wittwer
und Wittwen ausgenommen);
d) die Bedingung, immer an demselben Ort zu verweilen,
e) etwas eidlich zu geloben, wozu man ohnehin verbun-
den ist;
1) jede an sich zulässige Bedingung, wenn sie mit einer
unzulässigen alternativ verbundeu ist;
g) jede einer Erbeinsetzung beigefügte Resolutiobedingung.
Eine captatorische Bedingung — darauf gerichtet, daß
der Bedachte den Testirer oder einen Dritten künftig be-
denke — macht nicht blos die Bedingung, sondern die
bedingte Verfügung selbst unwirksam.
Ist der Erbeinsetzung eine zulässige Bedingung suspensiv
beigefügt, so findet vor der Hand der Anfall an den Be-
rufenen nicht statt, die Erbfolge bleibt noch unentschieden
und die Erbschaft wird verwaltet. Doch kann der einge-
setzte Erbe auch gegen Sicherheitsleistung die Erbschaft
einstweilen ausgefolgt bekommen; dies geschieht aber nicht,
wenn die Bedingung eine Potestativ-Bedingung ist, d. h.
wenn es vom Erben abhängt, ob sie erfüllt wird oder
nicht, denn eine solche Bedingung muß sobald als möglich
erfüllt werden.
Die einer Erbeinsetzung beigefügte Zeitbestimmung, auf
einen Moment des Kalenders gestellt, wird nicht beachtet.
Hat es aber auf den Zeitpunkt einer künftigen Begeben-
heit anzukommen, deren Eintritt noch ungewiß ist, so wird
es angesehen, als ob die Erbeinsetzung durch den Eintritt
der Begebenheit bedingt sei.
9) Der Erblasser kann nach Belieben eine oder mehrere Per-
sonen als Erben einsetzen. Die Erbeinsetzung muß aber
jedenfalls die ganze Erbschaft umfassen. Wenn aber nur
ein Erbe ernannt und dieser blos auf einen Theil der
Erbschaft eingesetzt, über die anderen Theile derselben
aber nicht verfügt ist, so erhält dieser ernannte Erbe den-
noch das Ganze.