Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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andere Personen, und will er solchen ein Vermächtniß 
bestimmen, so ist die Zuziehung von 5 Zeugen erforderlich. 
Was die Nebenbestimmungen der Testamente betrifft, so 
bleiben unbeachtet: 
a) zweck= und sinnlose, 
b) unmögliche und unsittliche Bedingungen; 
) die Bedingung, daß Jemand nicht heirathe (Wittwer 
und Wittwen ausgenommen); 
d) die Bedingung, immer an demselben Ort zu verweilen, 
e) etwas eidlich zu geloben, wozu man ohnehin verbun- 
den ist; 
1) jede an sich zulässige Bedingung, wenn sie mit einer 
unzulässigen alternativ verbundeu ist; 
g) jede einer Erbeinsetzung beigefügte Resolutiobedingung. 
Eine captatorische Bedingung — darauf gerichtet, daß 
der Bedachte den Testirer oder einen Dritten künftig be- 
denke — macht nicht blos die Bedingung, sondern die 
bedingte Verfügung selbst unwirksam. 
Ist der Erbeinsetzung eine zulässige Bedingung suspensiv 
beigefügt, so findet vor der Hand der Anfall an den Be- 
rufenen nicht statt, die Erbfolge bleibt noch unentschieden 
und die Erbschaft wird verwaltet. Doch kann der einge- 
setzte Erbe auch gegen Sicherheitsleistung die Erbschaft 
einstweilen ausgefolgt bekommen; dies geschieht aber nicht, 
wenn die Bedingung eine Potestativ-Bedingung ist, d. h. 
wenn es vom Erben abhängt, ob sie erfüllt wird oder 
nicht, denn eine solche Bedingung muß sobald als möglich 
erfüllt werden. 
Die einer Erbeinsetzung beigefügte Zeitbestimmung, auf 
einen Moment des Kalenders gestellt, wird nicht beachtet. 
Hat es aber auf den Zeitpunkt einer künftigen Begeben- 
heit anzukommen, deren Eintritt noch ungewiß ist, so wird 
es angesehen, als ob die Erbeinsetzung durch den Eintritt 
der Begebenheit bedingt sei. 
9) Der Erblasser kann nach Belieben eine oder mehrere Per- 
sonen als Erben einsetzen. Die Erbeinsetzung muß aber 
jedenfalls die ganze Erbschaft umfassen. Wenn aber nur 
ein Erbe ernannt und dieser blos auf einen Theil der 
Erbschaft eingesetzt, über die anderen Theile derselben 
aber nicht verfügt ist, so erhält dieser ernannte Erbe den- 
noch das Ganze.
	        
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