Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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gemeinschaft wird der überlebende Theil Alleineigenthümer des 
Vermögens, hat also eine Erbfolge nicht statt. Das gemeine Recht 
setzt Folgendes über die Reihenfolge fest, in welcher die nach 
dem Gesetz Erbberechtigten zur Erbschaft gelangen, in der Art, 
daß die erste Ordnung die zweite und die zweite die dritte Ord- 
nung ausschließt. Erste Ordnung: Die Descendenten des Ver- 
blichenen (seine Kinder und die Nachkommen der verstorbenen 
Kinder). Sie erben in der Art, daß das Vermögen nach der 
Zahl der Kinder gleichheitlich getheilt wird; die Nachkommen 
eines verstorbenen Kindes erhalten zusammen so viel, als das 
Verstorbene bekommen würde, z. B. ein Großvater hinterläßt 
ein Vermögen von 40,000 „E., seine Erben sind die noch lebende 
Tochter Christine, sein Sohn Karl, der Sohn Joseph seines 
verstorbenen Sohnes Georg, die zwei Töchter, Johanne und 
Leonore seiner verstorbenen Tochter Friederike. Es erbt Chri- 
stine 10,000 —4., Karl 10,000 —.„, der Enkel Joseph für 
seinen Vater 10,000 L4., und die beiden Enkelinnen für ihre 
Mutter zusammen 10,000 J—., also jede für ihren Theil 
5000 l. — In die zweite Ordnung gehören 
1) die dem Grade nach nächsten Vorfahren (Ascendenten) 
des Erblassers und zwar in der Art, daß der nächste Vorfahr, 
ob er nun von väterlicher oder mütterlicher Seite mit dem Ver- 
storbenen verwandt war, den entfernteren ausschließt, z. B. der 
verstorbene A hinterläßt einen Vater B und die Mutter seiner 
Mutter C. B erbt Alles; C erhält nichts; 2) die vollbürtigen 
Geschwister und 3) die Kinder derselben, falls ihre Eltern schon 
gestorben sind. Alle diese drei erbfähigen Klassen kommen zu- 
gleich an die Erbschaft, doch ist die Vertheilung derselben je 
nach den verschiedenen Fällen sehr verschieden. 
Sind keine Erben der zweiten Ordnung da, so treten die 
der dritten ein; das sind die halbbürtigen (Stief-) Geschwister 
des Erblassers und, falls sie verstorben sind, ihre Kinder. 
Fehlen auch solche Verwandte, so tritt die vierte Ordnung ein, 
über deren nähere Bestimmung man sich bei den Juristen Raths 
erholen soll. 
Das bayerische Landrecht schließt sich ganz genau an das 
römische Recht an; hingegen im Gebiete des fränkischen Landrechts 
kommen in die erste Klasse die Descendenten und die Ehefrau 
mit ihrer portio statutaria; in die zweite die Ascendenten 
allein, in die dritte die Geschwister und Geschwisterkinder, und 
in die vierte die übrigen Seitenverwandten. — Was Anfall und 
Antretung der Erbschaft bedeuten, werden wir später erfahren. 
Der bayer. Sekretär. 23
	        
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