Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

358 
5. Vermächtnisse. 
Vermächtniß (legatum, fideicommissum singulae rei) 
ist die letztwillige Verfügung, durch welche der Erblasser eine 
besondere Succession in einzelne Sachen, Forderungen 2c. ein- 
führt. Auch der Gegenstand einer solchen Verfügung wird 
Vermächtniß oder Legat genannt. Wer testiren und erben kann, 
kann auch Legate aussetzen, Legate erwerben. 
Prälegat heißt dasjenige Vermächtniß, welches ein Miterbe 
nebst seinem Erbtheil erhalten soll; Fideicommiß heißt die An- 
ordnung des Erblassers, daß der Gegenstand des Vermächtnisses 
von dem Empfänger in der Folge andern Personen hinterlassen 
werde, und besteht die Anordnung, daß der Gegenstand immer 
in der Familie des Erblassers bleiben soll, so heißt es Familien= 
sideicommiß. Das Universalfideicommiß besteht in der Ver- 
fügung des Erblassers, daß der Erbe die Erbschaft ganz oder 
zum Theil einem Dritten herauszugeben oder zu hinterlassen 
hat. Dieses unterscheidet sich von der Vulgarsubstitution, mit 
der es Aehnlichkeit hat, dadurch, daß bei dieser das Wegfallen 
des ersten Erben Bedingung ist, während hier die Nachfolge 
des zweiten Erben den Erwerb des ersten voraussetzt. 
Gegenstand des Vermächtnisses können alle dem Verkehr 
nicht entzogenen Sachen sein, körperliche und unkörperliche, 
gegenwärtige und zukünftige, auch Sachen, welche dem Erb- 
after nicht gehören. 
Die Entichtung eines Vermächtnisses kann in einem Testa- 
ment oder in einem Codicill geschehen, und es ist auch ohne alle 
Form wirksam, wenn es demjenigen, der es entrichten soll, vom 
Testator persönlich und mündlich aufgelegt wurde. 
Der, welcher das Vermächtniß erhält, heißt der Honorirte 
oder Legatar; der, dem der Erblasser die Auflage der Erfüllung 
gemacht hat, der Onerirte. Hinsichtlich der Abzüge vermöge der 
Falcidischen Quart ist das Erforderliche schon oben bei der 
Schenkung von Todes wegen bemerkt worden. 
6. Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und deren Vollstreckung. 
Der erste Schritt zum Vollzug eines Testaments 2c. ist die 
Eröffnung desselben. Sie geschieht bei notariell hinterlegten 
Testamenten gerichtlich; bei andern Testamenten kann sie auch 
außergerichtlich geschehen, dies aber nur, wenn keine unter 
Vormundschaft stehenden Personen dabei betheiligt sind. Zu 
dem Akte der Bekanntmachung sind alle bekannten Interessenten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.