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10.
Testament eines Vaters,
in welchem alle wichtigen Verordnungen entbalten sind, welche je vorkommen.
können.
Ich Joh. Strauß verordne hiemit, wie es nach meinem
Tode mit meiner Verlassenschaft gehalten werden soll.
1) Vermächtniß zu wohltbätigen Zwecken.
Dem hiesigen Spital will ich zehn Mark, dem hiesigen
Waisenhause zwanzig Mark und dem hiesigen Spinnhause sechs
Mark bestimmt haben.
2) Erbeinsetzung.
Zu meinen Erben setze ich ein meine vier Söhne Johann,
Karl, Stephan und Anton Strauß und meine jüngste Tochter
Karoline Strauß.
3) Erbeinsetzung in den Pflichttheil.
Meine älteste Tochter Barbara, Gattin des Alois Eisen-
berger, Webermeisters zu Ulm, setze ich zwar auch zu meiner
Erbin ein, aber nur auf den Pflichttheil.
4) Enterbung.
Meinen Sohn, Franz Strauß, enterbe ich; denn dieser ist
egen mich so weit gegangen, daß er mich bei dem königlichen
Landgerichte als einen Staatsverbrecher anklagte. Auch ent-
erbe ich meine zweite Tochter Juliana Strauß, welche, ob es
ihr gleich nicht an schicklicher Gelegenheit sich zu verheirathen
fehlte, dennoch heimlich das väterliche Haus verlassen und zu
Berlin einen schlechten Lebenswandel geführt hat.
5) Erbeinsetzung eines Blödsinnigen.
Wenn mein unglücklicher Sohn Karl in seiner Blödsinnig-
keit stirbt, so soll seine Mutter nur auf seinen Pflichttheil als
seine Erbin eingesetzt sein, und die ganze übrige Verlassenschaft
desselben soll sein Bruder Johann allein erben.
6) Nacherbeeinsetzung für einen Unmündigen.
Wenn mein Sohn Stephan in der Unmündigkeit stirbt, so
soll mein Freund, Herr Jobst Gutmann von N., sein einziger
Erbe sein.