Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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7) Zuwendung eines Guts um einen bestimmten Preis. 
Mein Sohn Anton soll meinen Bauernhof, welcher insge- 
mein der Hof im Thale genannt wird, um eben denselben 
Preis erhalten, um welchen ich ihn, laut des Kaufpriefs, gekauft 
habe, nämlich zwölftausend Mark. 
8) Vermächtniß. 
Meinem Sohne Stephan Strauß verschaffe ich ein Prä- 
legat von zwölfhundert Mark, weil er mich in meiner letzten 
Krankheit so sorgfältig gepflegt hat. 
9) Ernennung der Vormünder. 
Für diejenigen meiner Kinder, welche zur Zeit meines 
Todes noch minderjährig sind, ernenne ich zu Vormündern 
meine beiden Schwäger, Herrn Theodor Rosenbusch und Herrn 
Konrad Hager. Wenn sie die Vormundschaft annehmen, so soll 
nicht nur ein jeder von ihnen ein Vermächtniß von vierhundert 
Mark haben, sondern auch jährlich für die mit der Vormund- 
schaftsführung verbundene Bemühung ein Honorar von einhundert 
Mark erhalten. Daß ein jeder diese 100 aus dem Ver- 
mögen seiner Pupillen bezieht, versteht sich wohl von selbst. 
Wenn aber beide genannte Männer die Vormundschaft nicht 
annehmen können oder wollen, so erlischt zwar das ihnen zuge- 
dachte Legat gänzlich, aber das ausgesetzte Honorar soll doch 
für diejenigen Personen bestimmt bleiben, welche nach der Wahl 
des hiesigen Gerichts die Vormundschaft übernehmen werden. 
Ueberdies will ich, daß die Vormünder alles das, was zur 
Verwaltung des Vermögens und zur Unterhaltung und 
Erziehung ihrer Pupillen gehört, ganz allein besorgen und 
gehalten sein sollen, jährlich ihre Rechnungen abzulegen. Wie 
sie sich übrigens in die vormundschaftlichen Geschäfte theilen 
wollen, bleibt entweder ihnen oder der Disposition des hie- 
sigen Gerichts gänzlich überlassen. Dieser Theilung in die Ge- 
schäfte aber ungeachtet soll doch ein jeder Vormund verbunden 
sein, für das ganze Vermögen seiner sämmtlichen Pupillen zu 
haften. 
10) 
Meiner Gattin Charlotte Sophie, gebornen Stockhausen, 
soll nicht nur ihr ganzes mir zugebrachtes und in der darüber 
verfaßten Consignationsurkunde genau beschriebenes Vermögen, 
nebst den ihr in unserm Ehevertrag verschriebenen viertaufent
	        
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