Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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12 Beständiges Vermächtniß zur jährlichen Vertheilung. 
Unter die Chorschüler dahier sollen jährlich, am Ludwigs- 
tage, hundert Mark vertheilt werden. 
13) Jährliches Vermächtniß auf die Daner der Lebenszeit. 
Mein ehemaliger Kutscher N. N. soll, so lange er lebt, 
alle Jahre, nämlich allemal an meinem Todestage, fünfzig. 
Mark erhalten. 
14) Vermächtniß einer unentgeltlichen Wohnung. 
In meinem in der Karlsstraße stehenden Hause soll Herr 
N., so lange er lebt, seine Wohnung in eben dem Maße ganz 
unentgeltlich haben, in welchem er sie bisher für das bestimmte 
Miethgeld hatte. Eben derselbe soll auch die Nutznießung von. 
meinem an dem vorgenannten Hause liegenden Garten so lange 
haben, als er das Haus bewohnt. Da aber in Ansehung dieser 
beiden Vermächtnisse leicht Mißverständnisse entstehen können, so 
füge ich, um allen Streitigkeiten vorzubeugen, noch folgende Ver- 
ordnungen bei: Alle Bau= und Reparaturkosten für das Haus 
muß mein Erbe bestreiten. Alle Kosten, welche die Erhaltung 
und Verbesserung des Gartens erfordern, muß der Legatar 
tragen. Will mein Erbe das Haus verkaufen, so muß er dem 
Legatar, zur Entschädigung für die verlorene freie Wohnung, 
jährlich einhundertzwanzig Mark geben. Will mein Erbe den 
Garten verkaufen, so muß er dem Legatar, zur Entschädigung 
für die verlorene Nutznießung, jährlich achtzig Mark geben. 
15) Vermächtniß einer Nutznießung. 
Von meiner aus acht Morgen bestehenden Wiese vermache 
ich den reinen Ertrag meinem Vetter N. auf seine Lebenszeit. 
Daher ist mein Vetter gebunden, in Ansehung dieser Wiese über 
Einnahme und Ausgabe genaue Rechnung zu führen und 
sie dem Legatar jährlich abzulegen. Diese Wiese darf nicht eher 
veräußert werden, als bis der Legatar gestorben sein wird. 
16) Vermächtniß künftiger Nutzungen. 
Diejenige Person, welcher zur Zeit meines Todes die Auf- 
sicht über mein Landgut zu N. anvertraut ist, soll fünf Jahre 
lang nach meinem Tode alle Früchte haben, welche das Gut in 
diesem Zeitraume hervorbringt. Um aber auch in dieser Rück- 
sicht allen Jrrungen vorzubeugen, verordne ich, daß diejenigen 
Kosten und Anstalten, wesche die Einsammlung der Früchte er- 
fordern, der Legatar zu tragen, alles dasjenige hingegen, was
	        
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