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12 Beständiges Vermächtniß zur jährlichen Vertheilung.
Unter die Chorschüler dahier sollen jährlich, am Ludwigs-
tage, hundert Mark vertheilt werden.
13) Jährliches Vermächtniß auf die Daner der Lebenszeit.
Mein ehemaliger Kutscher N. N. soll, so lange er lebt,
alle Jahre, nämlich allemal an meinem Todestage, fünfzig.
Mark erhalten.
14) Vermächtniß einer unentgeltlichen Wohnung.
In meinem in der Karlsstraße stehenden Hause soll Herr
N., so lange er lebt, seine Wohnung in eben dem Maße ganz
unentgeltlich haben, in welchem er sie bisher für das bestimmte
Miethgeld hatte. Eben derselbe soll auch die Nutznießung von.
meinem an dem vorgenannten Hause liegenden Garten so lange
haben, als er das Haus bewohnt. Da aber in Ansehung dieser
beiden Vermächtnisse leicht Mißverständnisse entstehen können, so
füge ich, um allen Streitigkeiten vorzubeugen, noch folgende Ver-
ordnungen bei: Alle Bau= und Reparaturkosten für das Haus
muß mein Erbe bestreiten. Alle Kosten, welche die Erhaltung
und Verbesserung des Gartens erfordern, muß der Legatar
tragen. Will mein Erbe das Haus verkaufen, so muß er dem
Legatar, zur Entschädigung für die verlorene freie Wohnung,
jährlich einhundertzwanzig Mark geben. Will mein Erbe den
Garten verkaufen, so muß er dem Legatar, zur Entschädigung
für die verlorene Nutznießung, jährlich achtzig Mark geben.
15) Vermächtniß einer Nutznießung.
Von meiner aus acht Morgen bestehenden Wiese vermache
ich den reinen Ertrag meinem Vetter N. auf seine Lebenszeit.
Daher ist mein Vetter gebunden, in Ansehung dieser Wiese über
Einnahme und Ausgabe genaue Rechnung zu führen und
sie dem Legatar jährlich abzulegen. Diese Wiese darf nicht eher
veräußert werden, als bis der Legatar gestorben sein wird.
16) Vermächtniß künftiger Nutzungen.
Diejenige Person, welcher zur Zeit meines Todes die Auf-
sicht über mein Landgut zu N. anvertraut ist, soll fünf Jahre
lang nach meinem Tode alle Früchte haben, welche das Gut in
diesem Zeitraume hervorbringt. Um aber auch in dieser Rück-
sicht allen Jrrungen vorzubeugen, verordne ich, daß diejenigen
Kosten und Anstalten, wesche die Einsammlung der Früchte er-
fordern, der Legatar zu tragen, alles dasjenige hingegen, was