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macht ist die, welche sich nur auf einen einzigen Rechtsstreit
oder auf ein einzelnes Rechtsgeschäft, z. B. die Abschließung
eines Kaufes, Empfangnehmung eines Kapitals 2c., bezieht oder
auch auf einzelne Handlungen, die bei der Besorgung einer
Sache vorkommen und besonders ausgedrückt werden müssen,
z. B. Vergleiche zu schließen, auf das Rechtsmittel der Berufung
zu verzichten, Gelder in Empfang zu nehmen, auf Ansprüche
Verzicht zu leisten u. dgl. mehr. — Ueber Handlungsbevoll-
mächtigte und Prokuristen s. Art. 46 bis 56 des Handels-
gesetzbuchs.
Das nachstehende Formular 1 erschöpft Alles, was zur
Vollständigkeit einer General-Vollmacht gehört. Die Substitu-
tionsclausel und die Ausdehnung auf die Erben des Macht-
gebers sind nützliche Clauseln; denn sonst wird in letzterer Hin-
sicht die Vollmacht mit dem Tode des Ausstellers erlöschen (aus-
genommen bezüglich eines beim Tode des Machtgebers schon
angefangenen Geschäftes), und das Fehlen der Substitutions-
clausel kann hinderlich werden, wenn der Bevollmächtigte in die
Lage kommt, nicht selbst handeln zu können, sondern einen
Vertreter entsenden zu müssen.
Soll eine Vollmacht für Handlungen, die bei Gericht vor-
zunehmen sind, ertheilt werden, so muß man sie bei einem.
Notar ausstellen oder von einem solchen beglaubigen lassen; in
anderen Fällen kann es durch jede Privaturkunde, durch einen
Brief rc. geschehen.
Was aber insbesondere die Vollmacht zur Führung eines.
Civilprozesses betrifft, so hat darüber die Reichs-Civil-
prozeßordnung § 74 ff. Folgendes bestimmt. Der Bevollmäch-
tigte (sei er ein Rechtsanwalt oder sonst Jemand) hat die Be-
vollmächtigung, wenn sie nicht mündlich beim Gericht zu Proto-
koll erklärt worden ist, durch eine schriftliche Vollmacht nachzu-
weisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben; ist es eine
Privaturkunde, so muß sie auf Verlangen des Gegners gericht-
lich oder notariell beglaubigt werden. Die Prozeßvollmacht
ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhand-=
lungen (einschließlich der Widerklage, der Wiederaufnahme des
Verfahrens und der Zwangsvollstreckung), zur Bestellung eines
Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren In-
stanzen, zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Ver-
zicht oder Anerkennung des gegnerischen Anspruchs, wie auch
zur Empfangnahme der vom Gegner zu erstattenden Kosten;
die Vollmacht für den Hauptprozeft umfaßt auch die Vollmacht