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tausend Mark, statt meiner zu erheben und darüber unter
Rückgabe des Schuldscheins rechtsgiltig zu quittiren.
N. den 1. August 18
(L. S.) Heinrich T., Revisor.
4. Desgleichen.
Ich bevollmächtige hiermit Herrn NN., bei der Theilung
der Verlassenschaft meines seligen Bruders für mich zu erschei-
nen und zu handeln. So wie ich alles das, was derselbe bei
diesem Geschäfte für mich thun wird, durchaus genehmige,
so verspreche ich ihm selbst in jeder Rücksicht vollkommene
Schadloshaltung. Urkundlich mit Siegel und Unterschrift.
So geschehen 2c.
(L. S) NN.
5. Vollmacht im Civilprozeß.
Ich Unterzeichneter, Weißgerber B. A. von hier, ertheile
hiemit dem k. Rechtsanwalt Otto Stadelmann dahier Vollmacht,
mich in meinem beim kgl. Landgericht dahier anhängigen (an—
hängig zu machenden) Rechtsstreit gegen den Schuhmacher N.
von Astheim wegen 4000 Mk. Hypothekschuld zu vertreten mit
allen dem Bevollmächtigten durch 88 77 und 78 der Reichs—
Civilprozeßordnung eingeräumten Befugnissen, wie auch ins—
besondere mit der Befugniß, die Streitsumme und die vom
Gegner zu ersetzenden Kosten in Empfang zu nehmen, darüber
zu quittiren, und die Löschung oder Umschreibung der bestellten
Hypothek zu bewilligen, auch bei etwa ausbrechendem Konkurs
des Schuldners alles zur möglichsten Wahrung meiner Rechte
weiter Erforderliche zu thun.
Z. den 15. Sept. 1884.
L. A.
6. Prokura-Ertheilung.
Herrn A. O., Buchhalter in meinem Geschäft, ermächtige
ich, vom 1. Sept. ds. Is. an per procura die Firma des
Geschäfts zu zeichnen, also daß er zu allen in Art. 42 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs benannten Geschäften ermächtigt ist.
W. den 30. August 1884.
S. B., Kaufmann.
in Fir .. .. ....