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V. Mahn= oder Erinnerungsbriefe wegen Versprechen.
192.
Man erinnert an eine Zahlung.
Ew. Wohlgeboren!
Am Neujahr und vor zwei Monaten, unterm 3. Febr.,
war ich so frei, Sie durch einige Zeilen um die Berichtigung
der 50 Mk. zu bitten, die Sie mir seit einem Jahre schulden;
Sie ließen aber meine Bitte bis heute unberücksichtigt. Da der
wenige Verdienst, den ich bei dieser Sache hatte, bei noch län-
gerem Ausstande ganz verloren geht, so nehme ich mir noch-
mals die Freiheit, Sie zu bitten, die Abtragung dieser Schuld
nicht länger anstehen zu lassen. Ich muß um so mehr darauf
dringen, da ich auch meinem Fabrikanten zu Zahlungen ver-
pflichtet bin. Ich hoffe, keine Fehlbitte gethan zu haben, und
bleibe Ihnen wie immer mit Hochachtung ergeben
Ihr
2c. 2c.
193.
Erinnerung wegen einer Darlehensforderung.
Euer Wohlgeboren
gaben mir mit Ihrer Zuschrift vom 6. v. Mts. die wiederholte,
bestimmte Zusicherung, daß ich nach Ablauf des Jahres 1883
mit meiner Darlehensforderung befriedigt werden würde. Ich
kann nach dieser abermals unerfüllt gebliebenen Vertröstung nur
an Ihr eigenes Gefühl appelliren, das Ihnen denn doch sagen
muß, daß es einem Manne von Ehre geziemt, so oft gegebene
Zusagen endlich einmal ohne weiteren Aufschub zu erfüllen.
Ich bin
Ihr
2c. 2c.
194.—
Ein Handwerker mahnt an die Zahlung seines Guthabens.
Hochgeehrter ꝛc.!
Ihre Rechnung vom . . . ist noch immer unberichtigt. Es
unterliegt wohl keinem Zweifel, daß ich bei einem Verkaufe,
dessen Berichtigung schon vor mehr als einem Jahr erfolgen
Der bayer. Sekretär. 31