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steuer-Schuldigkeit als Maurermeister nach Ziff. 11 des
Gewerbsteuertarifs mit 21.60 & Normalanlage und die
Berriebsanlage für zwölf Gehilfen demgemäß mit 129.60 J4
emessen.
Ich finde mich hiedurch über Gebühr beschwert und
ergreife deßhalb innerhalb der gesetzlichen Frist von vier
Wochen die Berufung.
Die Ziffer 11 des Gewerbsteuertarifs begreift nämlich
bloß jene Maurermeister in sich, welche regelmäßig die selb-
ständige Leitung oder Herstellung von Bauten übernehmen.
Zu diesen nun gehöre ich nicht; denn wenn ich auch im
Lauf der letzten fünf Jahre dreimal die Erbauung kleiner
Nebengebäude (zwei Scheunen und eine Stallung) über-
nommen habe, so bildet das in meinem Geschäftsbetrieb nur
die Ausnahme, und regelmäßig führe ich nur die von Bau-
Unternehmern mir übertragenen Maurerarbeiten aus. Ich
wäre demnach unter Ziffer 13 des Gewerbsteuertarifs mtt
einer Normalanlage von 5.40 einzureihen. Sodann ist
auch der Ansatz von zehn Gehilfen, welche ich beschäftige, zu hoch
gegriffen, indem ich während der letzten 2 Jahre durchschnittlich
nicht mehr als sechs Gehilfen in meinem Geschäft hatte, und jene
größere Anzahl eben nur während der kurzen Zeit, in wel-
cher ich die oben erwähnten Bauten ausführte. Indem ich
mich zum Beweis meiner Behauptungen auf den Herrn
Bürgermeister F. dahier, Herrn Stadtkämmerer E. dahier
und Herrn Magistratsrath D. dahier als Zeugen beziehe,
erlaube ich mir die gehorsamste Bitte,
Königliche Regierung, Kammer der Finanzen, wolle
die Normalanlage meiner Gewerbsteuerschuldigkeit
mit 5.40 /¾ bemessen und demgemäß die Betriebs-
anlage für sechs Gehilfen auf 16.20 -“ festsetzen
oder wenn es für nöthig befunden wird, die Sache
zur Entscheidung an die Berufungskommission hin-
übergeben.
Königlicher Regierung
gehorsamster
N.
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