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treiben zu dürfen, abgewiesen aus dem Grund, weil ein
Bedürfniß dazu nicht vorhanden sei.
Allerdings hat der beim königlichen Bezirksamt ver-
nommene Wirth K., dermalen der einzige Wirth dahier,
geltend gemacht, daß eine zweite Wirthschaft in unserem
rt nicht nöthig sei und ihren Mann nicht nähren könne.
Diese Behauptung eines unmittelbar Betheiligten wird man
aber mit Vorsicht aufnehmen, und ihr um so weniger Ge-
wicht beilegen dürfen, als der Gemeindeausschuß in seinem
bei den Akten liegenden Gutachten zugegeben hat, daß nach den
örtlichen Verhältnissen, die er doch wohl am besten kennt und
beurtheilen kann, eine zweite Wirthschaft recht wohl bestehen
kann und der Wunsch darnach schon vielfach laut geworden
ist. Die beigefügte, von dreiunddreißig hiesigen Orts-
bürgern unterzeichnete Erklärung gibt diesem Wunsch er-
neuten Ausdruck.
Ich glaube daher, an kgl. Regierung die Bitte richten
zu dürfen,
unter Aufhebung des bezirksamtlichen Beschlusses
mir die Erlaubniß zum Betrieb einer Bierwirthschaft
dahier geneigtest ertheilen zu wollen,
und verharre
Kgl. Regierung
gehorsamster
N. N.1
25.
Be werbung um eine magistratische Schreiberstelle.
An
den Magistrat der Stadt W.
Bewerbung des N. N. von
Abtswind um die erledigte
magistratische Schreiberstelle.
Mit zwei Beilagen.
Wie ich aus den Anzeigen der „N. Würzb. Ztg.“ ersehen
habe, ist bei verehrlichem Magistrat eine Schreiberstelle erledigt,
welche wieder besetzt werden soll. Ich bin so frei, mich um
dieselbe zu melden, und würde um meiner Kinder sowie um