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verzeichnisses, worauf ich mich beeilen werde, Ihnen Ihr allen-
fallsiges Guthaben zu übersenden. Hochachtungsvoll
394.
Mahnung wegen der Manualakten.
Hochgeehrter 2rc.C
Ihre in Ihrem Briefe vom ... gusgesprochene Weiger-
ung, die Manualakten herauszugeben, ist durchaus ungesetzlich.
Die Manualakten sind Eigenthum der rte und von Aus-
übung des Retentionsrechtes bis zu erfolgter Bezahlung der
Deserviten kann hier keine Rede sein, weil nach Ihrer eigenen
Angabe die Vorschüsse Ihre Kosten decken. Ich behalte mir
meine Entschädigungsansprüche wegen des mir allenfalls durch
Ihre Weigerung entstandenen Schadens gegen Sie ausdrücklich
vor und werde, wenn ich binnen acht Tagen die Manualakten
nicht erhalten haben sollte, nicht nur gerichtliche Hülfe anrufen,
sondern auch in öffentlichen Blättern Ihr ungerechtfertigtes
Verfahren bekannt machen.
Hochachtungsvoll n
395.
Mittheilung an den Anwalt über Vergleichs- und Nachsichtsvorschläge.
Hochverehrtester ꝛe.!
Der Freiherr Viktor von H. hat mir außergerichtlich einen
Vergleich angeboten, der darin besteht, daß ich * der einge-
klagten Zinsen vom 16. Nov. 1882 an nur die Zinsen vom 16.
Nov. 1883 an erhalten und das Kapital von 6000 Mk. in drei
Fristen, die erste am 10. Nov. 1884, die zweite am ditto 1885
und die dritte am ditto 1886 empfangen, jeder Theil die Kosten
seines Anwalts für sich behalten und die Hälfte der Gerichts-
kosten tragen soll. Um mit dieser Sache zu Ende zu kommen
und in Erwägung des Sprichworts: „ein magerer Vergleich ist
besser als ein fetter Prozeß,“ nehme ich diesen Vorschlag an und
bitte Sie, den Vergleich bei Gericht protokolliren zu lassen, jedoch
ausdrücklich mit Beifügung der Klausel, daß, wenn die Zahlungs-
fristen nicht pünktlich eingehalten werden, der Schuldner sich
der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.