601
a. Circulare.
Ein Schreiben, welches an bekannte Geschäftshäuser und
zugleich an einen großen Kreis von Kaufleuten in der Absicht
erichtet wird, ihnen eine Mittheilung zu machen, die ihre
ufmerksamkeit und ihr Wohlwollen erwecken soll, heißt ein
Circular (Rundschreiben). Diese Art von Bekanntgebung findet
vornehmlich statt bei Gründung oder Auflösung eines Geschäftes,
beim Kauf und Verkauf desselben, beim Tode seines Inhabers,
bei Ertheilung oder Zurücknahme der Procura, beim Eintritt
oder Austritt eines Theilhabers und bei Veränderungen, welche
in der Firma desselben eintreten. Zur Ersparung der Kosten
und der Zeit werden solche Circulare gewöhnlich gedruckt oder
lithographirt bis auf die Unterschrift, die aber auch durch ein
Facsimile ersetzt werden kann, und die Adresse.
Bei Gründung eines Geschäftes sendet der angehende Kauf-
mann an alle Handelshäuser, denen er sich empfehlen will, gleich-
zeitig ein solches Circelar, womit er den ersten öffentlichen
Schritt in die Handelswelt macht, und worin er zur Corre=
spondenz, zu Verbindungen und Aufsträgen einladet.
Auf Abfassung desselben muß die größte Sorgfalt ver-
wendet werden, weil der ganze kaufmännische Verkehr damit ein-
geleitet wird. Dasselbe enthält für diesen Fall die Anzeige von
der Errichtung des Geschäftes unter Angabe der Firma, die Er-
klärung, daß dem Unternehmen hinreichende Mittel zu Verfügung
stehen, und endlich de Versicherung, daß man die nöbhte Er-
fahrung zur Führung des Geschäftes besitze und jeden Auftrag
pünktlich und im Irteresse der Auftraggeber ausführen werde.
Wir lassen klier eine Reihe von Circularen verschiedenen
Inhaltes folgen.
409.
Eirctlar einer Manufacturwaaren-Handlung.
Herrn S. Schneider, Dresden.
Breisgau, 17. Juli 1884.
Hiermit erlaube ich mir Sie in Kenntniß zu setzen, daß
ich mit dem 7. dieses Monats auf hiesigem Platz ein Manu-
facturwaarenfeschäft für eigene Rechnung unter der Firma
Karl Becker
eröffnet habe