Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

v. Abtheilung. 
Wechsel, Anweisungen, Reverse, Quittungen, 
Frachtbriefe 2c. 20. Einiges über die Buchführung. 
  
Da der Wechselverkehr in dem jetzigen Geschäftsleben ein 
allgemeiner geworden ist, so erachten wir es für zweckmäßig, 
die allgemeine deutsche Wechselordnung wörtlich zum Abdruck 
zu bringen und sodann einige Erörterungen anzuknüpfen. 
Die allgemeine deutsche Wechselordnung nebst den soge- 
nannten Nürnberger Novellen ist nunmehr deutsches Reichs- 
gesetz und gilt daher im ganzen Deutschen Reich; ebenso hat 
sie in Oesterreich mit Ausnahme von Ungarn Geltung. Die 
Nürnberger Novellen sind nachstehend dem Texte einverHhibt. 
A. Allgemeine deutsche Wechselordnung. 
Erster Abschnitt. 
Von der Wechselfähigkeit. 
Art. 1. Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Ver- 
träge verpflichten kann.“) 
Art. 2. Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung 
der übernommenen Wechselverbindlichkeit mit seinem Vermögen“). 
Art. 3. Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von 
Personen, welche eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht oder 
nicht mit vollem Erfolge eingehen können, so hat dies auf die 
Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß. 
*) Wer das kann, das richtet sich nach dem allgemeinen bürgerlicher 
Recht; insbesondere also, in wie weit Minderjährige und Ehefrauen fähig 
sind, giltige Wechsel auszustellen. 
)AUrsprünglich besagte Art. 2, daß der Schuldner auch mit seinen 
Person hafte; durch (Bundes-) Reichs-Gesetz vom 29. Mai 1868 ist aber 
der Personalarrest als Exekutionsmittel aufgehoben.
	        
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