v. Abtheilung.
Wechsel, Anweisungen, Reverse, Quittungen,
Frachtbriefe 2c. 20. Einiges über die Buchführung.
Da der Wechselverkehr in dem jetzigen Geschäftsleben ein
allgemeiner geworden ist, so erachten wir es für zweckmäßig,
die allgemeine deutsche Wechselordnung wörtlich zum Abdruck
zu bringen und sodann einige Erörterungen anzuknüpfen.
Die allgemeine deutsche Wechselordnung nebst den soge-
nannten Nürnberger Novellen ist nunmehr deutsches Reichs-
gesetz und gilt daher im ganzen Deutschen Reich; ebenso hat
sie in Oesterreich mit Ausnahme von Ungarn Geltung. Die
Nürnberger Novellen sind nachstehend dem Texte einverHhibt.
A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
Erster Abschnitt.
Von der Wechselfähigkeit.
Art. 1. Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Ver-
träge verpflichten kann.“)
Art. 2. Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung
der übernommenen Wechselverbindlichkeit mit seinem Vermögen“).
Art. 3. Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von
Personen, welche eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht oder
nicht mit vollem Erfolge eingehen können, so hat dies auf die
Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß.
*) Wer das kann, das richtet sich nach dem allgemeinen bürgerlicher
Recht; insbesondere also, in wie weit Minderjährige und Ehefrauen fähig
sind, giltige Wechsel auszustellen.
)AUrsprünglich besagte Art. 2, daß der Schuldner auch mit seinen
Person hafte; durch (Bundes-) Reichs-Gesetz vom 29. Mai 1868 ist aber
der Personalarrest als Exekutionsmittel aufgehoben.