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Zweiter Abschnitt.
Von gezogenen Wechseln.
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels.
Art. 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen
Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als
Wechsel oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache
ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Aus-
druck in der fremden Sprache;
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an
deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten):
4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die
Zahlungszeit kann für die gesammte Geldsumme nur eine
und dieselbe sein und nur festgesetzt werden
auf einen bestimmten Tag,
auf Sicht (Vorzeigung, a vista 2c.) oder auf eine
bestimmte Zeit nach Sicht,
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Aus-
stellung (nach dato),
auf eine Messe oder einen Markt (Meß= und Markt-
wechsel);
5) die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem.
Namen oder seiner Firma;
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Aus-
stellung;
7) der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung
leisten soll (des Bezogenen oder Trassaten);
8) die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll;
der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen ange-
gebene Ort gilt für den Wechsel, insofern nicht ein eigener
Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich
als Wohnort des Bezogenen.
Art. 5. Ist die zu zahlende Geldsumme (Art. 4. Nr. 2.)
in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweich-
ungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe.
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals
mit Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere
Summe.