Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Zweiter Abschnitt. 
Von gezogenen Wechseln. 
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. 
Art. 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen 
Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als 
Wechsel oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache 
ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Aus- 
druck in der fremden Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an 
deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten): 
4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die 
Zahlungszeit kann für die gesammte Geldsumme nur eine 
und dieselbe sein und nur festgesetzt werden 
auf einen bestimmten Tag, 
auf Sicht (Vorzeigung, a vista 2c.) oder auf eine 
bestimmte Zeit nach Sicht, 
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Aus- 
stellung (nach dato), 
auf eine Messe oder einen Markt (Meß= und Markt- 
wechsel); 
5) die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem. 
Namen oder seiner Firma; 
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Aus- 
stellung; 
7) der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung 
leisten soll (des Bezogenen oder Trassaten); 
8) die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; 
der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen ange- 
gebene Ort gilt für den Wechsel, insofern nicht ein eigener 
Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich 
als Wohnort des Bezogenen. 
Art. 5. Ist die zu zahlende Geldsumme (Art. 4. Nr. 2.) 
in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweich- 
ungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. 
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals 
mit Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere 
Summe.
	        
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