Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Art. 6C. Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten 
(Art. 4 Nr. 3) bezeichnen (Wechsel an eigene Ordre). 
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen 
(Art. 4. Nr. 7.) bezeichnen, sofern die Zahlung an einem 
anderen Orte als dem der Ausstellung geschehen soll (trassirt 
eigene Wechsel). 
Art. 7. Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen 
Erfordernisse eines Wechsels (Art. 4.) fehlt, entsteht keine wechsel- 
mäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine solche Schrift 
W*“ 3222 (Indossament, Accept, Aval) keine Wech- 
elkraft. 
Das in einem Wechfel enthaltene Zinsversprechen gilt als 
nicht geschrieben. 
II. Verpflichtung des Ausstellers. 
Art. 8. Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen 
Annahme und Zahlung wechselmäßig. 
III. Indossament. 
Art. 9. Der Remittent kann den Wechsel an einen Andern 
durch Indossament (Giro) übertragen. 
Hat jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel 
durch die Worte „nicht an Ordre“ oder durch einen gleich- 
bedeutenden Ausdruck untersagt, so hat das Indossament keine 
wechselrechtliche Wirkung. 
Art. 10. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus 
dem Wechsel auf den Indossatar über, insbesondere auch die Be- 
fugniß, den Wechsel weiter zu indossiren. Auch an den Aus- 
steller, Bezogenen, Acceptanten oder einen früheren Indossanten 
kann der Wechsel giltig indossirt und von demselben weiter 
indossirt werden. 
« Art. 11. Das Indossament muß auf den Wechsel, eine 
Copie desselben oder ein mit dem Wechsel oder der Copie ver- 
bundenes Blatt (Alonge) geschrieben werden. 
*) Es ist ein aus Irrthum unvollständig gebliebener Wechsel gemeint, 
sowie ein Wechsel, der nach dem Willen der Betheiligten unvollständig 
bleiben sollte, nicht aber ein Wechselblankett, welches ja nach ihrem Willen 
später noch gehörig ausgefüllt werden soll.
	        
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