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Art. 6C. Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten
(Art. 4 Nr. 3) bezeichnen (Wechsel an eigene Ordre).
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen
(Art. 4. Nr. 7.) bezeichnen, sofern die Zahlung an einem
anderen Orte als dem der Ausstellung geschehen soll (trassirt
eigene Wechsel).
Art. 7. Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen
Erfordernisse eines Wechsels (Art. 4.) fehlt, entsteht keine wechsel-
mäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine solche Schrift
W*“ 3222 (Indossament, Accept, Aval) keine Wech-
elkraft.
Das in einem Wechfel enthaltene Zinsversprechen gilt als
nicht geschrieben.
II. Verpflichtung des Ausstellers.
Art. 8. Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen
Annahme und Zahlung wechselmäßig.
III. Indossament.
Art. 9. Der Remittent kann den Wechsel an einen Andern
durch Indossament (Giro) übertragen.
Hat jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel
durch die Worte „nicht an Ordre“ oder durch einen gleich-
bedeutenden Ausdruck untersagt, so hat das Indossament keine
wechselrechtliche Wirkung.
Art. 10. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus
dem Wechsel auf den Indossatar über, insbesondere auch die Be-
fugniß, den Wechsel weiter zu indossiren. Auch an den Aus-
steller, Bezogenen, Acceptanten oder einen früheren Indossanten
kann der Wechsel giltig indossirt und von demselben weiter
indossirt werden.
« Art. 11. Das Indossament muß auf den Wechsel, eine
Copie desselben oder ein mit dem Wechsel oder der Copie ver-
bundenes Blatt (Alonge) geschrieben werden.
*) Es ist ein aus Irrthum unvollständig gebliebener Wechsel gemeint,
sowie ein Wechsel, der nach dem Willen der Betheiligten unvollständig
bleiben sollte, nicht aber ein Wechselblankett, welches ja nach ihrem Willen
später noch gehörig ausgefüllt werden soll.