Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese Befugniß 
durch ein weiteres Prokura-Indossament einem Anderen zu über- 
tragen. 
Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigent- 
liches Indossament selbst dann nicht befugt, wenn dem Prokura- 
Indossamente der Zusatz „oder Ordre“ hinzugefügt ist. 
IV. Präsentation zur Annahme. 
Art. 18. Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den 
Wechsel dem Bezogenen sofort zur Annahme zu präsentiren und 
in Ermangelung der Annahme Protest erheben zu lassen. Eine 
entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung. 
Nur bei Meß= und Marktwechseln findet eine Ausnahme 
dahin statt, daß solche Wechsel erst in der an dem Meß= oder 
Marktorte gesetzlich bestimmten Präsentationszeit zur Annahme 
präsentirt und in Ermangelung derselben protestirt werden können"). 
Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation 
des Wechsels und zur Erhebung des Protestes Mangels Annahme. 
Art. 19. Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel 
zur Annahme zu präsentiren, findet nur bei Wechseln statt, 
welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche 
Wechsel müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen 
die Indossanten und den Aussteller nach Maßgabe der beson- 
deren im Wechsel enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung 
derselben binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Annahme 
präsentirt werden. 
Hat ein Indossant auf einen Wechsel dieser Art seinem In- 
dossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so er- 
lischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht 
innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentirt worden ist. 
Art. 20. Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit 
nach Sicht gestellten Wechsels nicht zu erhalten ist, oder der 
Bezogene die Datirung seines Acceptes verweigert, so muß der 
Inhaber, bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die 
Indossanten und den Aussteller, die rechtzeitige Präsentation des 
Wechsels durch einen innerhalb der Präsentationsfrist (Art. 19.) 
erhobenen Protest feststellen lassen. 
*) Die Acceptation der in die Augsburger Messe gezogenen Wechsel 
kann vom vierten Werktag der ersten Meßwoche an gefordert werden.
	        
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